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Ausnahmen gibt es nur für Kleinanlagen

Gabriel streicht Privileg für Eigenstrom bei PV und KWK

Gewerbetreibende sollen EEG-Umlage für Eigenverbauch bezahlen. © Conergy

Der Eigenverbrauch von Strom aus Erneuerbaren aus PV und KWK wird künftig mit der EEG-Umlage belastet. Ausnahmen gibt es für Kleinanlagen.

Energieminister Sigmar Gabriel hat erste Pläne zum Umbau des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Tat umgesetzt und möchte, dass Gewerbetreibende für PV-Strom vom Dach und aus KWK-Anlagen, den sie selbst verbrauchen, EEG-Umlage bezahlen. Private Hausbesitzer bleiben ausgenommen. Für bereits bestehende Anlagen der Eigenstromerzeugung sehen die Beschlüsse der Koalitionsklausur in Meseberg eine Umlage in Höhe von einem Cent je Kilowattstunde vor.

Die EEG-Umlage liegt aktuell bei 6,4 Cent pro Kilowattstunde. In Neuanlagen auf Gewerbeimmobilien sollen 90 Prozent EEG-Umlage bezahlt werden, wenn der Strom im eigenen Haus verbraucht wird. Bestandsanlagen sind von der Regelung ausgenommen. Diese Prozentzahl, so heißt es weiter im Meseberger Beschluss, "reduziert sich bei neuen Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen sowie neuen Kuppelgasnutzungen auf 70 Prozent".

Für KWK-Anlagen hat sich damit in vielen Fällen die Rentabilität erledigt, fürchten Unternehmen. Das ist vor allem deshalb brisant, weil es EU-Beschlüsse gibt, den Anteil des KWK-Stroms am Strommix deutlich zu erhöhen.

Unter die Bagatellgrenze, ab der keine EEG-Umlage zu zahlen ist, fallen alle PV-Anlagen unter 10 Kilowatt Peak Spitzenleistung. Das sind die meisten Anlagen auf Privathäusern.

Gleichzeitig bedeutet es aber, dass es für größere Anlagen auf Mehrfamilienhäusern, bei denen zunehmend der Eigenstrom vermarktet wird, keine Ausnahmen gibt. Das trifft auch Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die in den vergangenen Jahren zunehmend Geschäftsmodelle entwickelt haben, mit denen sie ihren Mietern PV-Strom anbieten können.

Mit der EEG-Novelle soll außerdem die verpflichtende Direktvermarktung gelten, bei der die Marktprämie die Einspeisevergütung ersetzt, ab Inkrafttreten des neuen EEG für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt aufwärts, ab 2016 für Anlagen ab 250 Kilowatt und ab 2017 für Anlagen ab 100 Kilowatt aufwärts. Das könnte auch Bürgergenossenschaften treffen, die Strom erzeugen, aber nicht vermarkten.

Gabriel will damit Beschwerden der EU-Kommission gegen Ausnahmen bei der Ökostromförderung entgegenwirken. Relevanter als die Förderung des Eigenverbrauchs sind allerdings Ausnahmen bei der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, die im europäischen Wettbewerb stehen. Diese Regelung wurde in der Vergangenheit sehr großzügig ausgelegt. Die Novelle soll am 1. August in Kraft treten. von Pia Grund-Ludwig

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