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Bundesfinanzgericht entscheidet über PV-Anlage auf Hallendächern

Fotovoltaik: Kosten privater Gebäude sind nicht abzugsfähig

Bei einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes können anteilige Gebäudekosten nicht steuerlich abgezogen werden.

Beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines privat, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes können anteilige Gebäudekosten nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht steuerlich abgezogen werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor. Die Auswirkungen der Entscheidung sind für den Steuerpflichtigen bei genauerer Betrachtung jedoch nicht nur nachteilig, berichtet der Rechtsanwalt Jens Scharfenberg von der Hamburger Kanzlei MDS Möhle.

Im zu entscheidenden Fall war der Ehemann Eigentümer zweier Hallen, die er gegen einen geringen Mietzins an seine Ehefrau verpachtete. Diese nutzte die Hallen im Wesentlichen im Rahmen des Betriebs einer Pferdepension. Der Ehemann errichtete jeweils auf dem Dach eine Fotovoltaikanlage und speiste den Strom in das öffentliche Netz ein. Die Einspeisevergütungen erfasste er richtigerweise als gewerbliche Einkünfte.

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamtes und des Finanzgerichtes, dass es sich bei der Vermietung der Hallen an die Ehefrau um Liebhaberei handelt. Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist wegen des strengen Objektbezuges von der gewerblichen Tätigkeit zu unterscheiden. Die Stromerzeugung als gewerbliche Tätigkeit ist nicht mit in die Überschussprognose einzubeziehen, da die Fotovoltaikanlage nicht Gegenstand der Vermietung ist.

Die Benutzung der Hallen als Fundament für die Fotovoltaikanlagen führt auch nicht dazu, dass entsprechende anteilige Hallenkosten im Wege der Aufwandseinlage bei den gewerblichen Einkünften abgezogen werden können. Die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallendachnutzung aufteilen. Dem Hallendach kommt letztlich eine Doppelfunktion zu: Fundament für die Fotovoltaikanlage und Schutz der Innenräume. Die Abzugsfähigkeit mit dem Argument eines nicht vorhandenen sachgerechten Aufteilungsmaßstabes zu verneinen erscheint Scharfenberg zumindest fragwürdig, da eine sachgerechte Schätzung möglich wäre.

Für Steuerpflichtige die beispielsweise auf ihrem privaten Wohnhaus eine Fotovoltaikanlage errichtet haben, lässt sich aus dem Urteil jedoch auch Positives ableiten. Das Gebäude gehört demnach nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen, so dass bei einer eventuellen späteren Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist keine Einkommensteuer anfällt.

Zur Frage, ob Aufwendungen für die Dachsanierung vor Installation einer Fotovoltaikanlage abzugsfähig sind, ist ein Verfahren vor dem BFH anhängig. Das Finanzgericht hatte die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Verstärkung des Daches, die aus statischen Gründen wegen der Errichtung der Fotovoltaikanlage nötig waren, bejaht. Quelle: MDS MÖHRLE, Jens Scharfenberg / sth

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