Kleine Fotovoltaikanlagen bis 30 kWp Leistung, die zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen worden sind oder werden, müssen nicht mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Abregelung der Anlage ausgerüstet werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin. Die entsprechende Vorschrift, § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG, wurde im Zuge der vor Kurzem verabschiedeten EEG-Novelle bis zum 1. Januar 2013 ausgesetzt. Auch wenn die Vorschrift ab dem 1. Januar 2013 wieder auflebt trifft die Anlagenbetreiber keine Nachrüstungspflicht, es sei denn, der Gesetzgeber erlässt eine neue Vorschrift.
Anlagenbetreiber, die ihre Anlage zwischen dem 1. Januar und dem 31. März in Betrieb genommen haben, müssten den umstrittenen § 6 EEG jedoch weiterhin erfüllen. Kommen Sie der Nachrüstpflicht nicht nach, kann der Vergütungsanspruch bis auf Null gekürzt werden. "Damit schauen diejenigen Anlagenbetreiber, die ihre Fotovoltaikanlage zufällig noch bis April in Betrieb genommen haben beziehungsweise die während der gesetzgeberischen Hängepartie gesetzestreu einen Funkrundsteuerempfänger für die Abregelung installiert haben, in die Röhre", kritisiert Holger Schneidewindt, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. Ihm zufolge lag die Aussetzung des § 6 EEG monatelang auf Eis, da über das Hauptproblem Fotovoltaik-Förderung verhandelt wurde.
Die nun gefundene Regelung ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht nur ungerecht sondern insgesamt unbefriedigend. Auch bis Ende des Jahres seien die erheblichen Probleme bei der Umsetzung der Vorschrift nicht zu lösen, die meisten Netz- und Anlagenbetreiber seien zeitlich und technisch überfordert. "Daher muss der Gesetzgeber entweder die Umsetzungsprobleme regeln oder die Vorschrift noch über den 31. Dezember 2013 aussetzen", so Schneidewindt. Die Verbraucherzentrale NRW fordert unter anderem, dass kleine PV-Anlagen bis 10 kWp gänzlich von den Technischen Vorgaben befreit werden. Quelle: VZ NRW / sth