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Voraussetzungen hängen vom Netzbetreiber ab

Erste Inbetriebnahme für Einspeisevergütung maßgeblich

Wer sich die Einspeisevergütung sichern will, muss jetzt handeln. Bild: MHH Solartechnik

Bei Fotovoltaik-Anlagen ist der Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme entscheidend für die Höhe der Einspeisevergütung. Allerdings definieren die Netzbetreiber die Inbetriebnahme unterschiedlich. So reicht einigen der Nachweis, dass im Gleichstrom-Bereich Strom geflossen ist.

Wer sich die geltende Einspeisevergütung für Solarstrom sichern will, der sollte sich frühzeitig mit dem zuständigen Netzbetreiber in Verbindung setzen. Neben den voraussichtlichen Wartezeiten bei der Netzprüfung sowie dem Anschluss von fertigen Anlagen gilt es in Erfahrung zu bringen, unter welchen Voraussetzungen der Netzbetreiber eine vorläufige Inbetriebsetzung der Fotovoltaik-Anlage akzeptiert.

Die jetzt <link solar-geothermie aktuelles artikel zur>im Bundestag verabschiedete Änderung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) sieht vor, dass die Einspeisevergütung für den Strom aus Dachflächen-Solaranlagen ab dem 1. Juli 2010 um 16 Prozent gesenkt wird. Maßgeblich dafür, ob ein Anlagenbetreiber den derzeit noch geltenden oder den dann deutlich reduzierten Satz erhält, ist laut EEG nicht der Zeitpunkt der Fertigstellung, sondern der erstmaligen Inbetriebnahme nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Das klingt eindeutig, ist es jedoch nicht. Denn der Begriff der technischen Betriebsbereitschaft ist im Gesetz nicht definiert und wird von den Netzbetreibern unterschiedlich ausgelegt.

Aus Sicht des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW Solar) sollte es reichen, wenn die Fotovoltaik-Anlage so montiert ist, dass sie nach Herstellung des Netzanschlusses, der Installation von Messeinrichtungen und des Wechselrichters ohne weitere Maßnahmen in Betrieb genommen werden kann. Danach wäre ein Wechselrichter für die Inbetriebnahme nicht zwingend erforderlich – angesichts der derzeitigen Knappheit der Geräte eine gute Nachricht. Allerdings gehören nach anderer Auffassung auch die Installation des Wechselrichters und vor allem die Verlegung des Anschlusskabels bis zum Netzverknüpfungspunkt zur technischen Betriebsbereitschaft.

Die Unsicherheit ist nicht neu. Bereits Ende 2009 hat der BSW Solar zahlreiche Nachfragen zur Inbetriebnahme registriert. Künftige Anlagenbetreiber wollten wissen, unter welchen Voraussetzungen sie sich noch die Einspeisevergütung für das Jahr 2009 sichern können. Für das erste Quartal 2009 hat der Verband eine klärende Entscheidung der EEG Clearingstelle erwartet. "Bislang hat sich hier jedoch nichts getan", sagte jetzt BSW-Sprecher David Wedepohl im Gespräch mit EnBauSa. Die EEG Clearingstelle ihrerseits teilte mit, dass sie sich "im Rahmen eines Hinweisverfahrens vertieft der Definition des Inbetriebnahmezeitpunktes zuwenden" wird. Genauere Angaben dazu, wann dieses Verfahren genau abgeschlossen sein wird, gab es jedoch nicht. "Geplant ist es noch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes", so eine Sprecherin der Clearingstelle gegenüber EnBauSa.de.

Vor dem Hintergrund der unklaren Gesetzeslage bleibt den Anlagenbetreibern derzeit nichts weiter übrig, als sich bei ihrem Netzbetreiber zu informieren, wie er es mit der Inbetriebnahme hält. Laut BSW nehmen hier einige durchaus eine sehr betreiberfreundliche Position ein. So akzeptieren beispielsweise N-Energie und die Pfalzwerke eine Inbetriebnahme im Gleichstrombereich, wenn noch kein Wechselrichter vorhanden ist. Wichtig ist der Nachweis, dass Strom geflossen ist, wenn auch nur für kurze Zeit. Eine Mitwirkung des Netzbetreibers ist dafür nicht zwingend notwendig. Dem Tübinger Unternehmen MHH Solartechnik zufolge bleibt die Situation auf dem Wechselrichtermarkt "auch in den nächsten Wochen – wenn nicht gar Monaten – angespannt".

Der Nachweis, dass Strom geflossen ist, kann beispielsweise durch Laden eines Akkus mit dem erzeugten Strom oder durch Betreiben einer Glühbirne oder auch nur durch das Aufleuchten der Kontrolllampe am Wechselrichter erbracht werden. In der Regel reichen Fotos, Bestätigungen des Installationsunternehmens und die Benennung von Zeugen als Beweis aus. Doch auch hier gibt es Unterschiede. So berichtet etwa Jürgen Kaupp, Sprecher der EnBW Regional AG: "Wird die Anlage im Gleichstrom-Bereich in Betrieb genommen, muss ein Wirtschaftsprüfer-Testat vorgelegt werden."

Unabhängig von der Position des Netzbetreibers empfiehlt der BSW Solar, dem Netzbetreiber die Inbetriebsetzung der Anlage vor dem 1. Juli anzuzeigen. Dabei sollten neben dem Nachweis über die technische Betriebsbereitschaft, also dem Nachweis, dass Montagegestell, Module und Verkabelung vollständig installiert sind, und dem Nachweis der erstmaligen Inbetriebnahme auch die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur vorgelegt werden. Außerdem empfiehlt der Verband, sicherheitshalber alle weiteren tatsächlich installierten Elemente wie Funkempfänger, Verlegung des Anschlusskabels bis zum Verknüpfungspunkt und Messeinrichtungen aufzuführen.

Der Netzverknüpfungspunkt sollte möglichst frühzeitig feststehen. Diesen können die Netzbetreiber jedoch erst dann festlegen, wenn sie das Netz geprüft haben. Angesichts der hohen Nachfrage nach Anschlüssen von Fotovoltaik-Anlagen kann das dauern. Wie lang genau, gilt es ebenfalls zu erfragen. Laut BSW sollten mindestens zwei Wochen eingeplant werden. Vielerorts dürfte es jedoch länger dauern.

Von der Errichtung einer Anlage ohne vorherige Netzprüfung rät der Solarverband dringend ab. "Zum einen kann bei entsprechender schlechter Infrastruktur auch eine Anlage von 30 kW zu unzulässigen Spannungserhöhungen im Netz führen", so der BSW. Zum anderen könne es passieren, dass für spätere Erweiterungen ein anderer Verknüpfungspunkt zugewiesen werden müsse oder gar ein Netzausbau erforderlich werde. Beides könne die Kosten deutlich in die Höhe treiben. 117sth

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