Ziel des EnsaG ist "die Förderung eines zielstrebigen, effizienten, netzsynchronen und marktorientierten Ausbaus der erneuerbaren Energien". Gleichzeitig enthält das Gesetz Änderungen, die der Bundesregierung zufolge durch das EU-Beihilferecht bedingt sind. Die Bundesregierung sieht eine Überförderung bei Solaranlagen auf den Dächern von Gebäuden ab 40 Kilowatt Peak Größe. Das EU-Beihilferecht gebiete, diese abzubauen, hieß es. Daher wird die Einspeisevergütung von Solardachanlagen mit einer Leistung von 40 bis 750 kWp drastisch gekürzt.
Ab April 2019 gibt es für Strom aus solchen Anlagen nur noch 8,9 Cent/kWh. Die Absenkung erfolgt aber bereits ab dem 1. Februar in drei Schritten: Im Februar 2019 sinkt sie auf 9,87 Cent, dann ab März auf 9,39 sowie schließlich ab April auf 8,90 Cent. Zum Vergleich: die von der Bundesnetzagentur für Januar ermittelte Vergütung für diese Anlagengruppe beträgt 10,36 Cent je Kiowattstunde. Es erfolgt also eine Kürzung um rund 14 Prozent. Der Regierungsentwurf sah ursprünglich sogar eine 20-prozentige Kürzung vor.
PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern sind davon nicht betroffen, sie sind in der Regel kleiner: Ein Großteil der PV-Anlagen auf deutschen Dächern ist zwischen zwei und acht Kilowatt installierter Leistung (kWp) groß, das entspricht 20 bis 60 Quadratmetern Dachfläche. Sehr wohl betroffen sind dagegen zahlreiche Mieterstromanlagen, was auch Kritiker aus der Bauwirtschaft auf den Plan ruft. So sieht die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) das Mieterstrommodell entwertet.
Mieterstromgesetz wird konterkariert
Mitte 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom beschlossen. Danach erhalten Anlagenbetreiber von Solarstromanlagen auf Mietshäusern einen Zuschlag für den Strom, den sie direkt an die Mieter verkaufen. Voraussetzungen: Die Anlage darf nicht größer sein als 100 Kilowatt peak (kWp) und der Strompreis für den Mieterstrom muss zehn Prozent unter dem örtlichen Grundversorgertarif liegen. Ziel des Gesetzes war, neben Hauseigentümern auch Mieter an den Vorteilen von PV-Dachanlagen zu beteiligen, die Bedingungen für die Nutzung von hauseigenem Solarstrom in Mehrfamilienhäusern zu verbessern und den Ausbau der Solarenergie auf Wohngebäuden voranzutreiben.
Der Mieterstromzuschlag errechnet sich aus der jeweils geltenden Einspeisevergütung, von der 8,5 Cent abgezogen werden. Damit liegt der Zuschlag aktuell zwischen 1,67 und knapp 3 Cent je Kilowattstunde. Dem gegenüber stehen ein erheblicher Bürokratieaufwand und die Kosten für die erforderliche Messtechnik. Durch die Senkung der Einspeisevergütung auf 8,9 Cent wäre der Mieterstromzuschlag nach den ursprünglichen Plänen der Bundesregierung auf 0,4 Cent gesunken. Nach heftiger Kritik wurde in der endgültigen Fassung des Energiesammelgesetzes jedoch nachgebessert. Statt 8,5 werden künftig nur noch 8 Cent vom Vergütungssatz abgezogen werden, so dass der Mieterstromzuschlag künftig 0,9 Cent beträgt.
Förderung bislang für 220 Projekte
Experten sehen in der Kürzung dennoch einen weiteren Bremsklotz für den Ausbau von Mieterstromanlagen, der ohnehin nicht recht in Gang kommt. Seit dem Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes im Juli 2017 bis August 2018 wurde für 220 Projekte eine Förderung über das Mieterstromgesetz gewährt. Das Fördervolumen umfasst eine installierte PV-Leistung von inzwischen 5,1 Megawatt (MW). Damit liegt die Nachfrage nach Fördermitteln weit unter dem gesetzlichen Deckel von 500 MW pro Jahr. "Es gibt keine Überförderung für Solarstrom und Mieterstrom, weil die Solarvergütung durch den sogenannten atmenden Deckel im geltenden EEG 2017 schon jetzt in ausreichendem Maße sinkt. Das zeigt eine aktuelle Studie der HTW Berlin und bestätigt damit die Eurosolar-Resolution zum Beginn der Debatte um das Energiesammelgesetz", sagte Fabio Longo, Präsident der Europäischen Vereinigung für Erneuerbare Energien Eurosolar, schon zu Beginn der Diskussion. Solardachanlagen seien eine der wichtigsten Stützen der dezentralen Energiewende, denn sie erzeugen die Energie dort, wo sie auch gebraucht wird: in Wohnsiedlungen, Gewerbe- und Industriegebieten.
Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert die Kürzung. Trotz Nachbesserungen sende die Große Koalition das falsche Signal, zitiert das Branchenmagazin neue energie Thomas Engelke vom Verbraucherzentrale Bundesverband. „Die ohnehin schon unzureichenden Bedingungen für Mieterstrom sollen weiter verschlechtert werden. Die Teilhabe der Verbraucherinnen und Verbraucher an den Vorteilen der Energiewende bleibt auf der Strecke.“
Der Bundesverband Solarwirtschaft begrüßt, dass die Auktionsmenge für ebenerdig errichtete Solarparks durch das Energiesammelgesetz spürbar erhöht wird. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien sich darauf geeinigt, dass 2019 und 2020 jeweils 4 Gigawatt für Windenergie an Land und Solarenergieanlagen zusätzlich ausgeschrieben werden sollen. Nun wird diese Menge auf drei Jahre verteilt. Daneben sollen durch Innovationsausschreibungen neue Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsverfahren erprobt werden, die zu mehr Wettbewerb und mehr Netz- und Systemdienlichkeit führen. Daher wird die Verordnungsermächtigung für Innovationsausschreibungen im EEG 2017 angepasst.
Im Rahmen der Innovationsausschreibungen sollen nunmehr im Jahr 2019 250 Megawatt, in 2020 400 Megawatt und in 2021 500 Megawatt ausgeschrieben werden. Die Mengen werden von den regulären Ausschreibungsmengen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen abgezogen. "Im Dunkeln bleibt, warum die Bundesregierung gleichzeitig den Ausbau von verbrauchsnahen größeren Solardachanalgen bremst", zeigt sich aber auch BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig ratlos über die Kürzung der Einspeisevergütung. von Silke Thole