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EEG-Förderung darf auch für Strom vom Effizienzhaus fließen

Einspeisevergütungs-Stopp gilt nicht immer

Bei Neubauten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Einspeisevergütung fließen, wenn die Solaranlage von der KfW mitfinanziert wurde. © BSW Solar/Viessmann

Mit einem verbreiteten Irrtum beim Neubau räumt die Verbraucherzentrale NRW auf: Ein Merkblatt der KfW werde oft so ausgelegt, dass für Solarstrom von kreditgeförderten Effizienzhäusern grundsätzlich keine Einspeisevergütung fließen dürfe. Tatsächlich gelte diese Einschränkung nur für den Fall, dass Anlagen über den Kredit "Energieeffizient bauen" mitfinanziert wurden.

Werden diese hingegen anders gefördert, zum Beispiel aus anderen KfW-Programmen, spreche nichts gegen die EEG-Vergütung. Bauherren sollten ihre Investitionen deshalb splitten, rät die Verbraucherzentrale NRW. Bei der KfW regt sie eine Überarbeitung der Produktmerkblätter an. Ziel sollten klarere Informationen und deutliche Hinweise auf mögliche Förderkombinationen sein.

Sinnvoll sei zum Beispiel die Kombination des KfW-Förderprogramms 153 ("Energieeffizient Bauen") mit den beiden anderen KfW-Produkten 270 ("Erneuerbare Energien - Standard") und 275 (Speicher). Denn der maximale Tilgungszuschuss aus dem Bauprogramm 153 steigt von 10.000 auf 15.000 Euro pro Wohneinheit, wenn dank Solaranlage und Speicher der KfW-40-Plus-Standard erreicht wird.

Wer die Photovoltaik-Komponenten separat über die anderen Programme finanziert, darf ihren Effekt für das Erreichen des Standards anrechnen, ohne dass die Klausel aus dem Bauprogramm greift. Sprich: Die Voraussetzungen für den größtmöglichen Zuschuss sind erfüllt, ohne dass die Einspeisevergütung verloren geht.

Wer eine Solaranlage allerdings über das Bau-Programm 153 finanziert hat und trotzdem Vergütung kassiert, handelt rechtswidrig, warnt die Verbraucherzentrale. In diesem Fall muss mit dem Netzbetreiber ausdrücklich der Verzicht auf die Vergütung vereinbart werden. Die Verbraucherzentrale NRW rät Betroffenen, dies schnellstmöglich zu tun. Quelle: Verbraucherzentrale NRW / sue

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