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Übertragungsnetzbetreiber wollen Verordnung abwarten

EEG-Umlage auf Eigenverbrauch vorerst ausgesetzt

Solange die Verordnung zur Abwicklung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch nicht rechtskräftig ist, müssen Anlagenbetreiber keine Umlage auf selbst verbrauchten Solarstrom zahlen.

Wer in diesen Tagen eine Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung vom mehr als 10 Kilowatt in Betrieb genommen hat, deren Strom er zum Teil selbst nutzen will, muss vorerst keine EEG-Umlage zahlen. Grund ist, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des neuen EEG schneller war als mit der Festlegung der künftigen Abläufe.

Vorgesehen ist, dass die Abwicklung der EEG-Umlage auf den Solarstrom-Eigenverbrauch in einer eigenen Verordnung geregelt wird. Diese soll es dem Verteilnetzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, ermöglichen, die zu zahlende EEG-Umlage mit der zu zahlenden Einspeisevergütung zu verrechnen. Da diese Verordnung, die vom Bundeswirtschaftsministerium erstellt wird, noch nicht fertig ist, haben die Übertragungsnetzbetreiber die unterjährige Abwicklung nach § 61 EEG 2014 vorerst ausgesetzt. "Sobald das Verfahren zur Abwicklung in der Verordnung festgelegt wurde, werden wir an dieser Stelle über das Melde- und Abrechnungsverfahren informieren. Bis zu diesem Zeitpunkt werden keine Abschlagsrechnungen gestellt, eine Meldung ist nicht erforderlich", heißt es auf der Informationsplattform der Deutschen Übertragungsnetzbetreiber. Die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach § 74 EEG 2014 bleibe davon unberührt.

Die Übertragungsnetzbetreiber kassieren die EEG-Umlage von den Energieversorgungsunternehmen, die Strom an Endverbraucher liefern. Dieser Zahlungsstrom sollte vorerst auch bei der Eigenversorgung gelten. 

Einer Meldung des Online-Magazins Photovoltaik-Forum zufolge soll der Entwurf der Verordnung in diesem Herbst vorliegen, im ersten Quartal 2015 soll sie dann erlassen werden. Dann wird auch klar, ob die Zahlungen rückwirkend oder erst mit Inkrafttreten der Verordnung zu zahlen sind. Quelle: netztransparenz.de / sth

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