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Einspeisevergütung könnte im Februar steigen

EEG 2017 bringt kaum Änderungen für Kleinanlagenbetreiber

Für kleine Aufdachanlagen bringt das EEG 2017 kaum Veränderungen. © Solarworld

Für die Betreiber von PV-Anlagen bis 750 kW Leistung ändert sich mit dem EEG 2017 nichts.

Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 750 kW und Biomasseanlagen bis zu einer Leistung von 150 kW müssen sich über das EEG 2017, das am 1. Januar in Kraft getreten ist, keine Gedanken machen: Sie erhalten für ihren Strom weiterhin eine staatlich festgelegte Vergütung je ins öffentliche Netz eingespeister Kilowattstunde Strom. Diese wird abhängig vom Photovoltaikzubau von der Bundesnetzagentur festgelegt.  

Zudem müssen Eigenstromverbraucher weiterhin eine anteilige EEG-Umlage zahlen, allerdings steigt der Anteil auf 40 Prozent. Bisher mussten Photovoltaikanlagenbetreiber, die Teile ihres erzeugten Stroms selbst verbrauchen, auf diesen Strom 35 Prozent der EEG-Umlage zahlen, nun sind es 40 Prozent. Die Bagatellgrenze für PV-Anlagen bis 10 kW Leistung bleibt bestehen, die Betreiber dieser Anlagen müssen nach wie vor keine EEG-Umlage auf selbst genutzten Strom zahlen.

Die fast 1,5 Millionen Anlagen in Deutschland, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, fallen unabhängig von ihrer Leistungsklasse unter den Bestandsschutz. Auch ihre Betreiber müssen weiterhin keine EEG-Umlage zahlen, wenn sie bereits vor dem Stichtag 1. August 2014 als Eigenverbraucher aktiv waren. Die Befreiung von der Eigenverbrauchsabgabe gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen, solange die Anlagenleistung nicht um mehr als 30 Prozent steigt.

Mit dem "Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung", das die Bundesregierung Mitte Dezember beschlossen hat, ist außerdem eindeutig geregelt, das ein- und ausgespeicherter Strom nicht doppelt mit der EEG-Umlage belastet wird. Außerdem sieht das Gesetz weitere erste Korrekturen des EEG vor. So soll die Degression der Einspeisevergütung nicht, wie ursprünglich geplant zunächst 0,5 Prozent monatlich betragen, sondern schon ab Februar 2017 auf Grundlage des Zubaus ermittelt werden. Aufgrund des geringen Zubaus in der zweiten Jahreshälfte 2016 erwarten einige Marktbeobachter, dass die Einspeisevergütung im Februar eher steigt als sinkt.

Für alle Anlagen größer 100 kW und kleiner 750 kW Leistung gilt weiterhin das Marktprämienmodell. Wer eine größere PV-Anlage betreiben will, muss sich künftig am Ausschreibungsverfahren beteiligen. Bei der Ausschreibung gilt: Den Zuschlag erhält derjenige, der für den produzierten Strom den geringsten Preis verlangt. Im Bereich Solarenergie soll der Zubau auf 2.500 Megawatt im Jahr begrenzt werden. Nur 600 Megawatt davon sollen auf Großanlagen entfallen. sth

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