"Das für eine regulierungsfreie dezentrale Stromversorgung sowie die Gewährung des Mieterstromzuschlags nach KWKG und auch EEG konstitutiv erforderliche Merkmal des Vorliegens einer Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG kann auch dann erfüllt sein, wenn die entsprechende elektrische Versorgungsanlage eine öffentliche Straße kreuzt." Das hat der BGH mit Beschluss vom 12.. November 2019 (Az: EnVR 66/18) entschieden.
„Während alle Vorinstanzen großen Wert auf den Umstand legten, dass die vorliegend die Kundenanlage kreuzende Straße keine Durchfahrtsstraße darstellt, kam es dem BGH darauf gar nicht an. Vielmehr bejahte der BGH das Vorliegen der Kundenanlage unabhängig davon, ob es sich bei der Straße um eine (kleine) Erschließungsanlage handelt oder nicht“, berichtet der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, Rechtsanwalt Dirk Legler und ergänzt weiter: „Das bringt aus Sicht der dezentralen Objektversorgung erfreuliche Klarheit und vergrößert die Rechtssicherheit erheblich“.
Das EEG und das KWKG fördern seit einiger Zeit die so genannte dezentrale Stromversorgung aus direkt in den Quartieren installierten Blockheizkraftwerken (BHKWs) oder auch aus Solaranlagen. Voraussetzung für diese Förderung ist aber unter anderem, dass der solchermaßen dezentral produzierte Strom ohne Netzdurchleitung zu den versorgten Letztverbrauchern gelangt. Einen „Mieterstromzuschlag“ nach EEG und KWKG gibt es also nur, wenn keine Netzdurchleitung stattfindet.
Netzbetreiber legen Mieterstrom sehr eng aus
Faktisch ist dies ein großes Problem bei der dezentralen Stromversorgung, denn viele Netzbetreiber sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, ein Netz schon dann zu bejahen, wenn das zu versorgende Quartier durch eine größere öffentlich gewidmete Straße gequert wird. Tatsächlich ist dies aber nahezu bei allen Quartieren der Fall (sieht man einmal von den autofreien Siedlungen ab).
Die Folge war, dass man sich mit dem Netzbetreiber zu streiten hatte, ob es sich nun um eine große Straße handelt, die Durchgangsverkehr ermöglicht oder auch faktisch stattfinden lässt – oder aber, ob nur eine schmale Anliegerstraße vorliegt. Die BNetzA und auch das OLG Düsseldorf hatten dazu eine feindifferenzierte Kasuistik entwickelt, die es dann von Fall zu Fall „abzuarbeiten“ galt: Und nur in dem Falle, dass tatsächlich eine schmale Anliegerstraße bejaht werden konnte, ließ sich das Vorliegen einer Netzversorgung noch verneinen.
Diesen unerfreulichen Streitigkeiten, die für die Marktaktuere viel Aufwand bedeuteten und zudem in erheblichem Ausmaße Planungssicherheit zerstörten, sind nun nicht mehr erforderlich, denn der BGH hat alledem eine deutliche Absage erteilt: Das für die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a lit. a) BGB erforderliche „räumlich zusammengehörende Gebiet“ liegt – so der BGH wörtlich – „auch dann vor, wenn sich die Kundenanlage über mehrere Grundstücke erstreckt und diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Kundenanlage versorgt werden, sofern die Grundstücke aneinander angrenzen und nicht verstreut liegen und auf diese Weise ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Dabei ist es unschädlich, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Kundenanlage versorgt werden.“ Quelle: VfW / pgl