Betreiber von Fotovoltaikanlagen sind Unternehmer. Das gilt auch dann, wenn sie den erzeugten Strom selbst verbrauchen. Das hat das Bundesfinanzministerium Anfang April 2009 in einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt und damit eine Unsicherheit beseitigt. Bisher war umstritten, ob auch Eigenverbraucher sich als Verkäufer der Ware Solarstrom und damit als unternehmerisch tätige Person die bei der Investition der Anlage geleistete Umsatzsteuer von 19 Prozent zeitnah vom Finanzamt zurückerstatten lassen können. Nun ist sichergestellt, dass es zu keiner finanziellen Verschlechterung für Anlagenbetreiber kommt, wenn sie den Solarstrom ganz oder teilweise selbst verbrauchen.
Im Gegenzug zur Umsatzsteuererstattung müssen PV-Anlagen-Betreiber allerdings auch für den selbst verbrauchten Stom Umsatzsteuer abführen. Grundlage für die Berechnung der Steuer ist dabei die Einspeisevergütung in Höhe von 43,01Cent je Kilowattstunde, also die Vergütung von Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird. Real erhalten die Anlagenbetreiber für selbst genutzten Solarstrom allerdings nur 25,01 Cent pro Kilowattstunde.
Der Anspruch auf Vergütung für selbst genutzten Strom ist zum 1. Januar 2009 neu in das Erneuerbare Energien Gesetz aufgenommen worden (Paragraf 33 Absatz 2 EEG). Vorher waren Anlagenbetreiber zur Volleinspeisung des von ihnen produzierten Stroms in die öffentlichen Netze verpflichtet, um den jeweiligen Netzbetreibern Planungssicherheit zu bieten.
Laut dem Solarenergie-Förderverein Deutschland könnte es für Anlagenbetreiber, die sich die Umsatzsteuer der Erstellungskosten erstatten lassen und im Gegenzug selbst Umsatzsteuer ab einem Brutto-Strombezugspreis von 21,42 Cent/Kilowattstunde wirtschaftlich sinnvoll sein, den erzeugten Solarstrom selbst zu verbrauchen.
Anlagenbetreiber können aber auch von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Sie sind dann allerdings auch nicht Vorsteuer-abzugsberechtigt, so dass die Umsatzsteuer bei den Anfangsinvestitionen voll zu Buche schlägt.
Die Kleinunternehmerregelung gilt immer dann, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. In diesem Fall wäre der Eigenverbrauch von Solarstrom bereits ab einem Strombezugspreis von 18 Cent je Kilowattstunde empfehlenswert. sth