„Die aktuelle Debatte um Kitas und Schulen in Zeiten von Corona zeigt, um welch sensibles Thema es sich handelt. Da es in vielen entsprechenden Institutionen noch gar keine Lüftungsanlagen gibt, war es aus unserer Sicht unerlässlich, nicht nur die Um- und Aufrüstung von Bestandsanlagen, sondern auch den Einbau von Neuanlagen zu fördern“, sagt der GIH-Bundesvorsitzende Jürgen Leppig.
Wichtig sei es, sich zu vergegenwärtigen, dass der in Pandemiezeiten notwendige hohe Austausch von Raum- und Außenluft mit reiner Fensterlüftung nicht zu erreichen sei. „Die Schadstoffkonzentration kann nur mit luftqualitätsabhängig geregelten Lüftungsanlagen genügend begrenzt werden. Nach aktuellen Erkenntnissen wird die Infektionsgefahr erst ab einem vierfachen Luftwechsel in der Stunde hinreichend reduziert", erläutert Leppig.
Aus Sicht des Effizienzexperten lobt Leppig die Regelung, dass nur Anlagen mit Wärmerückgewinnung gefördert werden. „Bei solchen Anlagen erwärmt die ausströmende Warmluft die kalte Frischluft und sorgt bei Wirkungsgraden von bis zu 90 Prozent für eine hohe Energieeinsparung. Der Schulträger schlägt somit zwei Fliegen mit einer Klappe: Er schafft nicht nur pandemiegerechte Unterrichtsbedingungen, sondern spart gleichzeitig bei den Heizkosten – und das mit Förderquoten bis 80 Prozent!“
Auf Nachfrage des GIH bei der BAFA erfuhr der Verband, dass das Förderprogramm quasi für alle Schularten (außer Erwachsenenbildung und Berufsschulen) zugelassen ist:
„Wenn in den Schulen, in welche die stationären RLT-Anlagen eingebaut werden sollen, auch Kinder unter 12 Jahren unterrichtet werden, kann für diese Schulen ein Antrag gestellt werden. Da es im Schulbetrieb in der aktuellen Situation bezüglich der Räume und der Jahrgangsstufen kurzfristig oder in Zukunft auch Änderungen geben kann, können im Antragsformular alle Räume der Schule, die mit RLT-Anlagen versorgt werden sollen, angeben werden.“
Zudem erfuhr der GIH, dass aktuell nicht absehbar sei, „ob die Gültigkeit der Richtlinie verlängert wird. Die Antragstellung ist daher nur bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Bei einer Beantragung nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, muss der Antrag bereits bis spätestens bis zum 30. November 2021 eingereicht worden sein, da ansonsten keine Fördermöglichkeit mehr besteht.“
Quelle: Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker e.V. (GIH) / Delia Roscher