Urteil des Bundesgerichtshofs

Energieeffizienz muss sofort erkennbar sein

Die Baumarktkette Hornbach darf auf ihrer Internetseite nicht für ein Klimagerät werben, ohne dabei die Energieeffizienzklasse anzugeben oder klar erkennbar auf sie zu verlinken.

"Bedeutende Angaben über ein Produkt dürfen nicht hinter einem Link versteckt werden. Verbraucher müssen neben dem Preis die für sie wichtigen Informationen auf den ersten Blick erkennen, um vergleichen zu können", kommentiert Kerstin Hoppe von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Er hat eine Klage des vzbv in letzter Instanz entschieden.

Die Baumarktkette hatte in ihrem Onlineshop für ein mobiles Klimagerät geworben. Der unter dem Preis angeführte Link "Mehr zum Produkt" leitete auf eine Seite, auf der auch Angaben zur Energieeffizienzklasse des Gerätes gemacht wurden. Für den vzbv verstieß diese Praxis gegen die EU-Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung, nach der die Energieeffizienz sofort erkennbar sein müsse. Der BGH gab der Klage des vzbv Recht.

Hornbach habe nicht deshalb gegen die EU-Verordnung verstoßen, weil die Energieeffizienzklasse erst auf einer verlinkten Seite aufgeführt war. Grund für das Urteil sei die Tatsache gewesen, dass der Link selbst keinen Hinweis darauf gab, dass dahinter die Effizienzklasse zu finden war. Mit seinem Urteil hob der BGH die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen auf.

Seit dem 1. August gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten neue weiterführende Regeln für die Kennzeichnung von Elektrogeräten. Die Verordnung legt nicht nur eine schrittweise Rückkehr zur A-G-Skala fest, sondern auch weitreichende Regeln für den Online-Handel und Werbematerialien. So muss neben der momentan gültigen Effizienzklasse eines Produkts auch das Spektrum der auf dem Label verwendeten Effizienzklassen angegeben werden. Quelle: vzbv / sue

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