Am 17. Februar fand die Anhörung des Ausschuss für Wirtschaft und Energie zu dem von der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen eingebrachten Gesetzentwurfes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich statt. Es schlägt eine bundesweite Regelung zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergien vor und lehnt sich an das entsprechende Wärmegesetz von Baden-Württemberg an, das 2015 novelliert wurde. Dessen Auswirkungen lassen sich noch schwer abschätzen, da keine aktuellen landesbezogenen Daten zum Heizungstausch vorliegen. Die Novelle hat aber auch frühere Skeptiker überzeugt, da sie mehr Wahlmöglichkeiten lässt. So spricht sich mittlerweile das Handwerk für das Wärmegesetz aus.
In dem Gesetzentwurf auf Bundesebene ist vorgesehen, dass Eigentümer von Gebäuden beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken haben oder den Wärmeenergiebedarf um 15 Prozent reduzieren müssen. Vorgesehen sind zudem Ersatzmaßnahmen wie beispielsweise die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder der Anschluss an ein Wärmenetz. Verschiedene Maßnahmen sollen miteinander kombiniert werden können.
Zahlreiche wissenschaftliche Experten plädierten für die Quote, Widerspruch kam von den Vertretern von Haus und Grund und dem Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie. Martin Pehnt (Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg) erklärte, die Dynamik des Zubaus habe deutlich nachgelassen. Der durchschnittliche deutsche Kesselbestand sei zu alt.
Ein Vergleich mit der Entwicklung am Strommarkt zeige, dass die Entwicklung im Wärmesektor weitaus langsamer verlaufe und noch große Potenziale erschlossen werden könnten, bestätigte Friedhelm Keimeyer vom Öko-Institut. Er sagte, die Überschreitung eines gewissen Alters des Heizkessels könnte als Auslöser einer Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien herangezogen werden.
Thorsten Müller (Stiftung Umweltenergierecht) sah in einer Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Bestand keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes seien umfassende und tiefgreifende Maßnahmen zum Schutz des Klimas grundsätzlich vereinbar. "Die Gebäudeeigentümer und -nutzer sind ursächlich für die gebäudebedingten Treibhausgasemissionen. Nur sie können diese Emissionsquelle beeinflussen." Alle Gebäude, die modernisiert würden, müssten auf das Jahr 2050, in dem alle Gebäude klimaneutral sein sollen, ausgerichtet werden, forderte Müller.
Martin Bentele (Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband) und Hermann Falk (Bundesverband Erneuerbare Energie) wiesen auf die gegenwärtig niedrigen Öl- und Gaspreise hin. Diese würden Verbraucher vom Heizungstausch abhalten. Die Energiewende am Wärmemarkt sei aber in den letzten Jahren ohnehin kaum vorangekommen, klagte Bentele. Gerade im Bestand müsse man mehr erreichen, forderte Falk. Solange die Preise fossiler Energieträger die tatsächlichen Klima- und Umweltschadenskosten nicht abbilden würden, seien wirksame auch ordnungsrechtliche Anforderungen für den Gebäudebestand notwendig. Wie andere Sachverständige sprach sich Falk auch für eine Zusammenlegung von Energieeinspargesetz, Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz aus.
Die erneuerbaren Energien würden bereits einen Anteil von 15 Prozent am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte erreichen, stellte Kai Warnecke von Haus & Grund in seiner Stellungnahme fest. In Baden-Württemberg hätten viele Hauseigentümer lieber in die Reparatur ihrer alten Heizungsanlagen investiert, um so die hohen Kosten der Installation von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu vermeiden. Diese Erfahrungen bestätigte auch Manfred Greis vom BHD. In Baden-Württemberg seien vor Inkrafttreten des dortigen Gesetzes 4.500 Anlagen saniert worden, ohne dass es zum Einsatz erneuerbarer Energien gekommen sei. Daher lehnte der Verband den Gesetzentwurf ab. pgl