2020 wurden für KWK-Anlagen bis zu 50 kW elektrischer Leistung die Zuschläge für Strom, der ins allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird, verdoppelt. Gleichzeitig wurde der Förderzeitraum halbiert: Betreiber von Mini-KWK-Anlagen, wie den Dachs von SenerTec, bekommen ihr Geld selbst bei geringen jährlichen Laufzeiten deutlich schneller zurück.
An der Strombörse werden die Preise durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Bei einer Überversorgung können die Strompreise sogar auf Null oder ins Negative fallen. In solchen Zeiträumen bestand für KWK-Anlagen, die durch das „KWK-Gesetzt 2016“ gefördert wurden, kein Anspruch auf Förderung. Deshalb waren die Betreiber bislang dazu verpflichtet, dem Netzbetreiber die erzeugte Strommenge jährlich mitzuteilen. Von dieser Meldepflicht wurden mit dem KWK-Gesetz 2020 Anlagen bis 50 kW befreit, vorerst allerdings nur Neuanlagen, die ab dem 14. August 2020 in Betrieb genommen wurden.
„Das neue KWK-Gesetz inklusive all seiner Verbesserungen ist in Deutschland bereits in Kraft getreten – jetzt steht nur noch die beihilferechtliche Genehmigung der EU aus, mit der wir täglich rechnen“, so Hagen Fuhl, Leiter Public Affairs bei SenerTec. „Desweiteren reduziert es den administrativen Aufwand erheblich. Zudem führt der Wegfall der Kürzung von KWK-Zuschlägen bei negativen Strompreisen zu mehr Sicherheit und Planbarkeit in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit.“
Finanzielle Vorteile gibt es seit 2021 auch für KWK-Anlagen, die mit biogenen Brennstoffen – wie Biomethan oder Biogas – betrieben werden. Möglich macht dies die Änderung bei der EEG-Umlage. Sie dient zur Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und muss von allen Stromverbrauchern über ihre Stromkosten, aber auch von einem Großteil der Strom-Eigenversorger gezahlt werden. Durch die Neuregelung der Bagatellgrenze bei der EEG-Umlage auf selbstgenutzten Strom, werden in Zukunft KWK-Anlagen bis 30 kWel und für 30.000 kWh/a eigenverbrauchten Strom von der EEG-Umlage befreit – und das zeitlich unbefristet. Davon profitierten auch Bestandsanlagen bis 30 kW, so Hagen Fuhl. Für fossil befeuerte KWK-Anlagen gelte aber weiterhin die Freigrenze von 10 kWel. bis maximal 10.000 Kilowattstunden im Jahr.
Quelle: SenerTec / Delia Roscher