Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Bisherige Änderungen im Mietrecht reichen nicht

VfW mahnt Änderungen beim Wärme-Contracting an

Zum 1. Mai sind neue Regelungen zum Mietrecht in Kraft getreten, zum 1. Juli sollen Regelungen zur Umlagefähigkeit von Contracting-Kosten folgen.

Zum 1. Mai sind neue Regelungen zum Mietrecht in Kraft getreten, zum 1. Juli sollen Regelungen zur Umlagefähigkeit von Contracting-Kosten folgen. Sie liegen als Referentenentwurf vor. Dem Fachverband VfW gehen sie nicht weit genug.

Die neue Fassung von § 556c BGB sieht vor, dass Mieter die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung (Contracting und Fernwärme) zulassen müssen, sofern sich die Heiz- und Warmwasserkosten im Vergleich zu den Betriebskosten der bisherigen Eigenversorgung nicht erhöhen. In der Verordnung soll geregelt werden, wie die Umstellung und der Kostenvergleich erfolgen soll. Ziel des Bundesjustizministeriums ist dabei die Förderung von Contracting. "Mit der Umstellung auf Contracting kann Energie gespart oder effizienter genutzt werden", so das Ministerium. Dieses Ziel werde aber verfehlt, so der Verband.

"So wie der Verordnungsentwurf momentan vorliegt, würden die Berechnungsregelungen die Umstellung auf Contracting behindern und nicht fördern", kritisiert Birgit Arnold, geschäftsführende Vizepräsidentin des VfW. Der Kostenvergleich schreibe alten Anlagen eine in der Realität nicht vorhandene Effizienz zu. Darüber hinaus würden die Einsparungen, die mit neuen Anlagen verbunden sind, nur teilweise berücksichtigt.

"Im Ergebnis wird der Kostenvergleich in sehr vielen Fällen den Fortbetrieb ineffizienter Altanlagen als kostengünstiger für den Mieter erscheinen lassen. Es ist deshalb zu erwarten, dass der vom Gesetzgeber erhoffte Schub bei der Heizungsmodernisierung durch den Übergang auf Wärmelieferung ausbleiben wird. Der verfehlte Ansatz für den Kostenvergleich wird ausdrücklich abgelehnt", so Arnold weiter. Der VfW diskutiere verbandsübergreifend Lösungen für die Vergleichsberechnungen zur Umsetzung der geforderten Kostenneutralität. Ziel sei es, diese auch für Mieter und Vermieter einfach zu halten, um nachvollziehbare Angebote zu erhalten. Quelle: VfW / 117pgl

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