Beim Wärme-Contracting gibt es im wesentlichen zwei Formen: Energieeinspar-Contracting und Wärmeliefer-Contracting. Bei ersterem sichert der Anbieter reale Einsparungen im Betrieb zu. Beim zweiten Modell übernimmt er die Lieferung von Wärme, die Hausbesitzer haben mit dem Betrieb der Anlagen nichts mehr zu tun.
Für Vermieter ist das zweite Modell praktisch: Sie können die Verantwortung für die Heizung abgeben. Für Mieter könne es aber eine Falle sein, warnt Franz Michel, Referent Energieffizienz bei der Verbraucherzentrale Bundesverband.
In dem vom Vermieter oder Hausverwalter mit dem Wärmeanbieter geschlossenen Wärmeliefervertrag könnten auch Kostenpositionen enthalten sein wie die Errichtung der Heizanlage oder einer Wärmeübergabestation und weitere bauliche Maßnahmen für Anschluss und Betrieb. "Werden diese reinen Investitionskosten aber vom Wärmeanbieter wie durchaus üblich in den Grundpreis für die Wärmelieferung einbezogen, so können sie vom Mieter unbemerkt auf die Mieter umgelegt werden", kritisiert Michel. Damit würde der Mieter deutlich schlechter gestellt als beim Eigenbetrieb der Heizanlage durch den Gebäudeeigentümer.
Die Heizkostenverordnung legt eigentlich fest, was auf die Mieter umgelegt werden darf. Die Kosten der Investition in eine Heizung sind Sache des Vermieters. Ein Wegfall "stillschweigender Bestandteile müsste demnach sogar zu einer entsprechenden Minderung der Nettokaltmiete führen", argumentiert Michel.
Im Energieausweis lasse sich aber nicht erkennen, ob die Wärme per Contracting geliefert werde. Es gebe ein enormes Anbieter-Nutzer-Dilemma, so die Verbraucherschützer. Mit dem Contractor verhandelt der Vermieter, der die Wärmekosten aber nur an seine Mieter weitergibt. Michel fordert mehr Transparenz auch im Energieausweis. Er müsse Angaben zur Herkunft der Wärme enthalten, zum Beispiel durch die Nennung des Energieträgers und des Geschäftsmodells der Wärmelieferung als Contracting.
Kritisch kann Contracting aber auch für Bauherren eines Eigenheims sein. Ihnen falle oft nicht auf, dass von Bauträgern Heizungsanlagen ohne Investitionskosten angepriesen werden. Die Heizung ist dann nicht Teil des Komplettpaketes, sondern Eigentum des Wärmelieferanten. Die geringeren Investitionskosten und der Betrieb durch den Contractor erscheinen als starke Vorteile. "Die Nachteile durch deutlich höhere Betriebskosten und die langfristige Bindung an den Anbieter werden meist nicht benannt. Auch die wirtschaftlich kaum darstellbare Möglichkeit eines späteren Umstiegs auf Eigenversorgung wird nicht aufgezeigt", moniert Carla Groß von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Die Wirtschaftlichkeit der Wärmeversorgung lasse sich von Bauherren nur prüfen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch ein über einen langen Zeitraum (meist 10 Jahre mit Verlängerungsoptionen) bindende Wärmeliefervertrag des Contractors vorliege, so Groß weiter. Der Verbraucherzentrale sei aber kein Fall bekannt, bei dem alle notwendigen Fakten vorab offen gelegt wurden. Beim verbreiteten Bauträgermodell sei es vielmehr üblich, dass der Wärmeliefervertrag erst später durch den Bauträger abgeschlossen wird und sich der Bauherr bereits im Bauvertrag zum Eintritt in diesen Vertrag verpflichtet.
Zum Jahresbeginn 2018 wurden die wichtigsten Regelungen zum Bauvertragsrecht in das BGB übernommen. Im neuen Verbraucherbauvertrag haben Bauherren und Käufer von Wohneigentum nun mehr Rechte. Das betrifft insbesondere konkrete Angaben in der Baubeschreibung. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen muss die Baubeschreibung jetzt eindeutige und belastbare Aussagen bei geplanter Umsetzung von Wärmeliefercontracting enthalten. Es gelte darüber hinaus ein 14-tägiges Widerrufsrecht dieser Verbraucherbauverträge. pgl