Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Ohne Stromsteuerbefreiung wären viele KWKs unwirtschaftlich

Verbände kritisieren Entwurf für Energiesteuergesetz

Ein Referentenentwurf sieht die Kürzung der Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen von unter 2 MW elektrischer Leistung vor.

Ein Referentenentwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes sieht vor, dass die Stromsteuerbefreiung für kleine KWK-Anlagen mit einer Leistung von weniger als zwei Megawatt entfällt. Das würde auch kleinere KWK-Anlagen für private Haushalte betreffen, für die es seit 2015 wieder ein staatliches Förderprogramm gibt.

Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) und die Fernwärmeverbände AGFW und VfW fordern, jegliche Kürzung oder Beschränkung der Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung kleiner zwei Megawatt zu unterlassen. Eine Fortführung der Stromsteuerbefreiung nach dem jetzigen Stand sei für den wirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlagen notwendig.

In einer weiteren Stellungnahme kritisieren der B.KWK, die DENEFF, der Verband der regionalen Energieagenturen ead und der VfW den "überbordenden beihilferechtlichen Vorbehalt ohne eindeutigen Hinweis auf zu berücksichtigende (Betriebs-) Beihilfen durch den Gesetzgeber". Wenn das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) von der Europäischen Kommission als Beihilfe eingestuft wird, wäre bei gleichzeitiger KWKG-Förderung eine Steuerbefreiung, -entlastung oder -ermäßigung ausgeschlossen. Es würde eine zusätzliche Besteuerung von KWKG-geförderten Anlagen jeglicher Leistungsklasse drohen.

Zudem sieht der Referentenentwurf durch die geplante Definition des Verwenderbegriffs, die Benachteiligung von Kleinanlagen und die Beschränkung der maximalen Anlagengröße und räumlichen Ausdehnung der privilegierten Verwendung drastische Verschlechterungen vor. Der B.KWK, die DENEFF, der ead und der VfW empfehlen eine energiesteuerliche Definition des Verwenders, die rein technische Betriebsführer nicht als Verwender einstuft. Zudem wird ein Verzicht auf die Einführung einer Kappungsgrenze für Kleinanlagen, einer weitergehenden Einschränkung der räumlichen Ausdehnung und einer Einführung von weiteren Meldepflichten für Anlagenbetreiber gefordert. Quelle: B.KWK / pgl

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