Kamin- und Kachelöfen erhöhen in der kalten Jahreszeit den Wohnkomfort CO2-neutral. Außerhalb der eigenen vier Wände sorgen die rund elf Millionen Anlagen in Deutschland jedoch für Feinstaub in der Luft. Seit 2015 müssen neue Einzelraumfeuerstätten daher strengere Auflagen erfüllen. Jetzt endet auch die Übergangsfrist für vor dem 1. Januar 1995 errichtete Feuerstätten. Der Staubgrenzwert liegt nun bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas, der Kohlenmonoxid-Grenzwert bei vier Gramm pro Kubikmeter. Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Für vor 1985 errichtete Anlagen endete die Frist bereits am 31. Dezember 2017.
Partikelfilter helfen nicht gegen Kohlenmonoxid
„Weist die Feuerstätte zu hohe Staubemissionen auf, kann der Einbau eines Partikelfilters den Ausstoß unter die verlangte Schwelle senken“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. „Ist der Ausstoß von Kohlenmonoxid zu hoch, hilft dagegen nur eine Stilllegung des alten Ofens.“ Das unsichtbare, giftige Gas wird durch keinen Filter entfernt. Experten gehen von 200.000 bis zwei Millionen Öfen mit zu hohen Emissionen aus.
Ob ein Ofen in die fragliche Altersklasse vor 1995 fällt, lässt sich anhand des Typenschilds ermitteln. „Ist das Datum auf den alten Schildern nicht mehr feststellbar oder fehlt das Typenschild ganz, lohnt sich ein Blick in die Herstellerbescheinigung, auch Prüfstandsmessbescheinigung genannt“, sagt Jörg Knapp vom Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg. Gebe es auch hierzu keine Unterlagen, könnten Hauseigentümer im Internet auf einer Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik nachschauen, so Knapp. Hier steht auch, jedoch nicht für alle Kaminöfen, die Höhe der Emissionen. Hilft auch das nicht weiter, empfiehlt sich der Kontakt zu einem Fachmann des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks. Können Baujahr oder Emissionshöhe nicht festgestellt werden, muss die Feuerstätte ersetzt werden.
Bei Ü25-Öfen lohnt sich ein Austausch meistens
Experten empfehlen, bei den über 25 Jahre alten Anlagen auf eine Emissionsmessung und eine mögliche Nachrüstung zu verzichten. „Messung und Nachrüstung sind in vielen Fällen teurer als ein kompletter neuer Ofen“, erklärt Knapp. Messungen kosten 100 bis 300 Euro, Partikelfilter gegen Staub inklusive Einbau bis zu 1.500 Euro. Für diesen Betrag erhalten Hauseigentümer bereits ein neues Gerät mitsamt Installation.
Ein kompletter Austausch bietet weitere Vorteile. Neue Holzfeuerungen stoßen bis zu 85 Prozent weniger Emissionen aus als viele Altgeräte und benötigen bis zu einem Drittel weniger Brennstoff. Durch ihren höheren Wirkungsgrad sind die neuen Anlagen energiesparender. Die Investition rentiert sich deshalb. „Allein deshalb sollte der Ofentausch nicht auf die lange Bank geschoben werden“, rät Frank Hettler von Zukunft Altbau. Auch bei alten Anlagen, die die Vorgaben erfüllen, sollten Hauseigentümer über eine Erneuerung nachdenken. Bei ihnen wird ein Austausch ebenfalls zu geringeren Betriebskosten führen.
Hinzu kommt: Neue Öfen erfüllen die Stufe zwei der 1. BImSchV und dürfen aufgrund ihrer emissionsarmen Technik auch an Tagen mit Feinstaubalarm betrieben werden. Für Hauseigentümer in feinstaubgeplagten Städten wie Stuttgart ist das ein enormer Vorteil.
Welche Öfen fallen unter die Regelung?
Alle ummauerten Feuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen mit einem industriellen Heizeinsatz und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt fallen unter die Verordnung. Sie müssen außerdem mit einer Tür verschließbar sein. Raumheizer wie Schwedenöfen, die nicht über eine Ummauerung verfügen, müssen ebenfalls nachgerüstet werden.
Für offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde sowie geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen, gilt die Regelung nicht. Historische Kaminöfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden, fallen ebenfalls nicht unter die Verordnung. Haben die Eigentümer den Ofen jedoch im Laufe des Betriebs in Haus oder Wohnung umgesetzt, wird er vom Gesetzgeber als Neuanlage behandelt. Für ihn endet dann auch am 31. Dezember 2020 die Schonfrist. Quelle: Zukunft Altbau / pgl