Etwa 30.000 Menschen erkranken in Deutschland jährlich an Legionellose, etwa 4.500 sterben daran. Legionellen kommen in Trinkwasseranlagen von Gebäuden vor, sind in Leitungen und Duschköpfen zu finden. Während sie in kaltem Wasser in ungefährlichen Konzentrationen auftreten und in heißem Wasser über 50 °C absterben, können sich diese Bakterienarten allerdings in warmem, stehendem Wasser vermehren.
Durch das Einatmen von Sprühnebel oder Wasser mit hoher Legionellenkonzentration infizieren sich vor allem immunschwache Menschen mit der zumeist als heftige Lungenentzündung ausbrechenden "Legionärskrankheit". Um Risiken zu mindern, wurde die Trinkwasserverordnung 2011 und 2012 um neue Anforderungen und Prüfungen ergänzt. Für private Bauherren sind beim Bau eines Hauses oder Sanierung einer Bestandsimmobilie die Art und Größe der Trinkwasseranlage, verwendete Materialien, Temperatureinstellungen, Anzahl und Lage der Wasserentnahmestellen und die Benutzungshäufigkeit von Belang.
Ein Ratgeber des Bauherrenschutzbunds gibt Hinweise zur Planung, zum Bau und dem Betreiben von Trinkwasseranlagen. Diese sind von Fachleuten nach anerkannten Regeln der Technik auf Grundlage verpflichtender DIN-Normen zu errichten, wobei auf Werkstoffauswahl, Wassertemperaturen und Stagnationszeiten zu achten ist. In Speichergrößen, Leitungslängen und Entnahmestellen sind die Anlagen dem Bedarf der Bewohner anzupassen. Stagnationszeiten sollten vermieden werden. Beim Optimieren bestehender Trinkwasseranlagen bieten sich Einzelmaßnahmen an, die das Legionellenrisiko deutlich senken und Einspareffekte bringen. Dazu zählen das Anpassen von zu großzügig bemessenen Warmwasserspeichern an den tatsächlichen Bedarf und der Rückbau von Leitungen, in denen sich Stagnationswasser ansammeln kann.
Nachrüstpflichten und Verpflichtungen für private Bauherren und Wohnungseigentümer ist in der Broschüre ein weiterer Abschnitt gewidmet. Dabei gilt generell, dass Ein- und Zweifamilienhäuser von der Untersuchungspflicht von Trinkwasseranlagen ausgenommen sind. Im Weiteren wird differenziert über Untersuchungspflichten bei Mietshäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften informiert. Dabei gilt das Vermieten von Wohnungen als gewerbliche Tätigkeit. Deshalb besteht bei Mietshäusern, die von einer Großanlage im Sinne der Trinkwasserverordnung 2001 versorgt werden – dazu sind Tabellen eingefügt – eine Untersuchungspflicht. Sie entfällt, wenn in einer Eigentümergemeinschaft alle Wohnungen von den Eigentümern selbst genutzt werden. Quelle: BSB / pgl