Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Neue Messgeräte für Warm- und Kaltwasser müssen gemeldet werden

Novelliertes Mess- und Eichgesetz zum 1. Januar 2015

Die Anzeige muss innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen. © Techem

Immobilienbesitzer, WEGs sowie Hausverwalter müssen neue und erneuerte Messgeräte für Kalt- und Warmwasser dem Eichamt melden.

Das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG) tritt zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft. Damit gelten ab Januar neue Pflichten für Immobilienbesitzer, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Haus- und Immobilienverwalter. Darauf weist der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) hin.

Zum 1. Januar 2015 müssen alle neuen und erneuerten Messgeräte, die der Erfassung von Warm- und Kaltwasser sowie thermischer Energie dienen, dem zuständigen Eichamt gemeldet werden. Die Anzeige muss innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen. Anzeigepflichtig ist der Verwender, der die so genannte Funktionsherrschaft über das jeweilige Messgerät innehat und damit über die rechtliche und tatsächliche Funktionskontrolle des Gerätes verfügt. In den meisten Fällen betrifft dies den Wohnungseigentümer. In Eigentümergemeinschaften (WEG), in denen Messgeräte in der Regel dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind, gilt die WEG als Verwender. Wurde das Messgerät allerdings bei einem Messdienstleister angemietet oder können die Messwerte nur mithilfe eines speziellen Gerätes durch diesen erfasst werden, ist das Messdienstunternehmen Verwender und für die Anzeige neuer Geräte zuständig.

Zur Anzeige gebracht werden muss allerdings nicht jedes einzelne installierte Gerät, sondern nur welche Geräteart verwendet wird. Dies muss einmalig erfolgen, eine Ab- oder Ummeldung zum Beispiel auf Grund von Umzug ist nicht erforderlich. Die Anzeige muss die Messgeräteart und die Anschrift des Verwenders enthalten; Voraussetzung allerdings ist die Vorhaltung ausführlicher Angaben zum Gerät, wie Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung des Gerätes für eventuelle Rückfragen der Eichbehörden. Die Meldung kann elektronisch an das zuständige Eichamt übermittelt werden. Ab 1. Januar soll dies nach Aussage der Eichbehörden über eine zentrale Eingabemaske unter eichamt.de möglich sein.

Auch Haus- und Immobilienverwalter sind von dem Gesetz berührt. Im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit sind sie verpflichtet, Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften über die neue Anzeigepflicht zu informieren. Bei Nichtinformation haftet der Verwalter gegebenenfalls wegen schuldhafter Pflichtverletzung. Daher empfiehlt der Spitzenverband der Immobilienverwalter DDIV, Eigentümer und Wohnungsgemeinschaft umgehend über die neue Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Die WEG, bzw. die Eigentümer können dann entscheiden, ob sie neue Messgeräte eigenständig melden oder die Aufgabe an den Verwalter oder den Messdienstleister übertragen. Werden neue Messgeräte nicht angezeigt, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro. Quelle: DDIV / bba

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