Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Änderungen des EEG in diesem Bereich gelten nur für PV

Mieterstrom für KWK bleibt schwierig

Der Einsatz von Mieterstrom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bleibt in einer rechtlich schwierigen Grauzone.

Für Strom aus PV-Anlagen bringt das neue EEG Verbesserungen. Für KWK-Anlagen sind diese Regelungen aber ungeeignet oder greifen gar nicht, so der Bundesverband B.KWK.

Die Ausnahmeregel für die Umlagebefreiung kleiner EE-Anlagen bleibt begrenzt auf 10 kW und für höchstens 10 Megawattstunden pro Jahr. Dieser Wert ist aus Sicht des B.KWK zwar repräsentativ für kleine PV-Anlagen, nicht jedoch für kleine KWK-Anlagen.

Besondere Kritik äußert der Verband an der Mieterstromregelung, die ausschließlich für Mieterstrommodelle mit PV-Anlagen gilt. Eine so genannte Verordnungsermächtigung kann eine verringerte EEG-Umlage für Strom aus PV-Anlagen, die an einem Wohngebäude installiert sind und deren Strom zur Nutzung innerhalb des Gebäudes geliefert wird, zulassen.

Begründet wird diese Verordnungsermächtigung damit, dass Mieter, auf deren Haus derartige PV-Anlagen installiert sind, so auch ihren Beitrag zum Einsatz erneuerbarer Energien leisten können. Für den Verband ist das eine Diskriminierung, da die Regelung nicht für im Haus errichtete KWK-Anlagen gilt. Hier ist nach Auffassung des Bundesverbandes der von den Mietern genutzte Anteil erneuerbarer Energie im Falle des Einsatzes von beispielsweise Biomethan noch erheblich größer als bei PV-Anlagen, da der überwiegende Energieeinsatz in Wohnungen in der Regel für die Wärmeerzeugung und nicht für den Betrieb von Elektrogeräten und Beleuchtungseinrichtungen erfolgt.

Auch für PV ist die jetzige Regelung zum Mieterstrom aber nicht unproblematisch. Ein Hindernis ist, dass das Parlament das Bundeswirtschaftsministerium ermächtigen muss, eine entsprechende Verordnung für Mieterstrom zu erlassen. Kritiker verweisen zudem darauf, dass die jetzige Regelung im Gegensatz zur Einspeisevergütung keine langfristige Garantie sei. pgl

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