Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Warmwasser sollte verbrauchsabhängig abgerechnet werden

IWU kritisiert Heizkostenverordnung als unpräzise

In Passivhäusern lohnt sich die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten nicht. Bild: AJP

Die neue Heizkostenverordnung sieht Ausnahmen bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten vor. Bei den Heizkosten macht das Sinn, beim Warmwasser ist es gefährlich, so das Institut für Wohnen und Umwelt.

Seit Inkrafttreten der novellierten Heizkostenverordnung am 1. Januar 2009 kann in bestimmten Fällen auf die verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser verzichtet werden. Bei den Heizkosten macht das laut Iris Behr Sinn, Rechtsanwältin des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) in Darmstadt. Bereits 2009 ist das Institut in einer Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen, dass es bis zu einer maximalen Gebäudeheizlast von 30 W/m² kostengünstiger ist, auf eine verbrauchsabhänige Abrechnung der Heizkosten zu verzichten. "Beim Warmwasser dagegen ist dieser Verzicht gefährlich", so Behr. 

Der Grund: Während der Verbrauch von Heizenergie insbesondere im Passivhaus begrenzt ist, können beim warmen Wasser Extremverbräuche nicht ausgeschlossen werden. "Jedem Mieter steht es frei, warmes Wasser zu verschwenden", erläutert Behr, die daher eine verbrauchsabhängige Warmwasserabrechnung empfiehlt. Dies auch zumal die neue Heizkostenverordnung nicht die Pflicht zur Wasservolumenmessung aufhebt, so dass die Messkosten ohnehin anfallen und allenfalls die Abrechnungskosten gespart werden. Tatsächlich werden die Warmwasserkosten in keinem der vier Praxisfälle, die sich das IWU nun im Rahmen einer Untersuchung der Auswirkungen der veränderten Heizkostenverordnung angeschaut hat, pauschaliert.

Die Ausnahmeregelung für die verbrauchsabhängige Abrechnung des Warmwasserverbrauchs ist in Paragraf 11 Absatz 2 der Heizkostenverordnung geregelt. Dort heißt es lediglich, dass beim Warmwasser die Regelungen zu den Heizkosten analog gelten. "Da fragen wir uns schon, ob der Gesetzgeber wußte, worauf er da im Einzelnen Bezug nimmt", kritisiert Behr die Gesetzesnovelle. Ein Beispiel: Paragraf 11 Absatz 1 sieht die Befreiung von der Heizkostenabrechnung für Häuser mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m²a) vor. Wie läßt sich diese Regelung auf den Warmwasserverbrauch übertragen, wo doch Heizungs- und Warmwasserverbrauch völlig unabhängig voneinander sind?

Noch fragwürdiger wird die Regelung vor dem Hintergrund, dass laut IWU schon in Absatz 1 verschiedene Aspekte nicht oder nur ungenügend geregelt werden. Beispielsweise ist nicht festgelegt, mit welchem Verfahren der Heizwärmebedarf von 15 kWh/(m²a) bestimmt wird. Diesen Wert nennt der Gesetzgeber als Grenze für die Ausnahmeregelung, woduch Passivhäuser begünstigt werden sollen. Das IWU plädiert für eine Ausweitung, damit auch gut sanierte Bestandshäuser in den Genuss einer vereinfachten Abrechnung kommen können.

Trotz der Defizitite des Gesetzestextes sollten Passivhaus-Bewohner von der Möglichkeit, auf die Heizkostenabrechnung zu verzichten, Gebrauch machen. Dabei bieten sich verschiedene Modelle an. So legt das Projekt Wohnsinn eG in Darmstadt die Energiekosten für Wärme nach anteiliger Wohnfläche um, während ein Mieterprojekt in Darmstadt-Kranichstein eine Heizkostenpauschale berechnet. "Das Modell mit der Umlage der Heizkosten auf die Wohnfläche ist für die Mieter sicherlich am leichtesten nachzuvollziehen. Pauschalen dagegen können dazu führen, dass die Mieter weniger vorsichtig sind", empfiehlt Behr eine Flächenumlage. Allerdings müsse noch genauer untersucht werden, wie sich die verschiedenen Modelle auf das Nutzerverhalten auswirken. 117sth

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