Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Zustimmung der jeweiligen Eigentümer kann nötig sein

Heizkörper können Sondereigentum sein

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft Heizkörper im Sondereigentum hat, ist beim Austausch nach Sanierung die Zustimmung der jeweiligen Eigentümer notwendig.

Beim Heizungstausch in einem Objekt, das einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört, ist Vorsicht angesagt. Sofern die Heizkörper und Anschlussleitungen im Sondereigentum stehen und sie im Rahmen der Heizungsmodernisierung ebenfalls ausgetauscht werden müssen, kann dies nur mit Zustimmung der jeweiligen Eigentümer erfolgen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. V ZR 176/10) weist Haus & Grund hin.

Der BGH urteilte, dass Wohnungseigentümern, deren Heizkörper im Sondereigentum stehen, bei einer Gesamterneuerung der Zentralheizung eine angemessene Zeit zur Umstellung der Heizkörper und Anschlussleitungen gewährt werden muss. Wenn auch nach Ablauf dieser Frist die Heizungskörper nicht mehr mit der erneuerten Heizungsanlage kompatibel sind, können sie von dieser abgetrennt werden.

Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss, die alte Heizungsanlage inklusive der Leitungen zu erneuern. Die Gemeinschaft einigte sich auf eine Sonderumlage, die sie in Beträge für das Gemeinschaftseigentum und für das Sondereigentum untergliederte. Hintergrund hierfür war, dass in der Teilungserklärung die "Vor- und Rücklaufleitungen und die Heizkörper der Zentralheizung von den Anschlussstellen an die gemeinsame Steig- beziehungsweise Fallleitung" dem Sondereigentum zugeordnet waren.

Der BGH entschied, dass der Beschluss hinsichtlich der Sonderumlage für die Heizkörper und der dazugehörigen Anschlussleitungen nichtig ist. Die Erneuerung dieser Anlagenteile sei nicht Aufgabe der Gemeinschaft.

Quelle: Haus und Grund / pgl

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