"Wir begrüßen die Zusammenlegung von EnEV und EE-Wärme-G zu einem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Wir sehen keine gravierenden Probleme bei dem vorgeschlagenen Konzept", erklärte Andreas Lücke, Geschäftsführer des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) im Gespräch mit EnBauSa.de. Etwas zurückhaltender ist Jan-Peter Hinrichs vom neu gegründeten Verband BuVEG - die Gebäudehülle: "Gut ist, dass es eine einheitliche Regelung gibt, abgesehen davon ist es nicht der große Wurf."
Von einer wirklichen Vereinfachung, die eigentlich angestrebt war, kann keine Rede sein. Die Verbände, denen das Papier vorgelegt wurde, müssen sich durch mehr als 130 Seiten quälen und diese auf potentielle Vor- und Nachteile hin abklappern.
Vereinfachungen gibt es lediglich in Details. So wird in naher Zukunft nur noch nach der DIN V 18599 gerechnet werden dürfen. Eine Übergangsfrist gilt teilweise bis Dezember 2018. Jürgen Leppig, Vorsitzender des Energieberaterverbands GIH begrüßt den Umstieg: "Die Verpflichtung zur DIN V 18599 als einziger Berechnungsnorm reduziert die Fehlerquellen. Allerdings sehen wir hier noch Schulungsbedarf."
Moderate Änderungen gibt es beim Energieausweis. Billige Ausweise über Online-Portale wird es in Zukunft kaum noch geben. Der Aussteller sind verpflichtet, bestehende Gebäude, für die sie einen Energieausweis erstellen, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen. Die Dualität von Verbrauchs- und Bedarfsausweis bleibt aber erhalten.
Klare Ansagen zum Niedrigstenergiestandard fehlen
Klare Ansagen, wie der Niedrigstenergiestandard in Zukunft aussehen soll, gibt der Gesetzentwurf nicht, oder nur für einen kleinen Teil, die Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand. Für die ist das Effizienzhaus 55 der Maßstab. "Wir finden es gut, dass es eine Definition des Niedrigstenergiegebäudes für die öffentliche Hand gibt, für Privatgebäude sollte dies im GEG ebenfalls sofort festgelegt werden. Für die Bauwilligen wäre es jetzt eine wichtige Orientierung zu wissen was ab 2020 genau gefordert wird", kommentiert Leppig. Christian Noll, Geschäftsführer der Deneff wird noch deutlicher und nennt den Entwurf eine Rolle rückwärts: "Schon im Energiekonzept 2010 war angekündigt, 2012 einen klimaneutralen Neubaustandard festzulegen. 2019 soll das nicht mal mehr für öffentliche Gebäude gelten? Für Klimaschutz, Motivation privater Häuslebauer und unternehmerische Planungssicherheit ist das ein Unding!"
Andere Kommentatoren merken an, dass es nicht nur für private Häuslebauer keine Orientierung gebe, sondern noch dazu für klamme Kommunen jede Menge Schlupflöcher, um sich anspruchsvolleren Energiestandards mit dem Verweis auf leere Kassen zu entziehen. "Die Vorschriften müssen für alle Kommunen gelten, sonst ist das ein Gummiparagraph", kritisiert Hinrichs. Insgesamt werde zwar an vielen Punkten über Wirtschaftlichkeit gesprochen, aber der Begriff sei schwammig, moniert Jürgen Leppig: "Beim Thema Wirtschaftlichkeit sollten die Randbedingungen festgelegt werden, zum Beispiel von welcher Lebensdauer man bei einer Fassade auszugehen hat. So wird verhindert, dass jeder selber definieren wann sich eine Maßnahme wirtschaftlich oder unwirtschaftlich rechnet." Das sei, ergänzt Hinrichs, häufig eine Milchmädchenrechnung, da man nur die Erstellungskosten, aber nicht den Lebenszyklus inklusive Energieeinsparung betrachte.
Nutzungspflicht für Erneuerbare im Bestand kommt nicht
Bei Erneuerbaren Energien war immer wieder im Gespräch, eine Nutzungspflicht auch bei der Sanierung in Bestandsgebäuden einzuführen wie dies in Baden-Württemberg mit dem E-Wärme-Gesetz vorgeschrieben ist. "Es wird keine Nutzungspflichten im Bestand geben. Das ist aus unserer Sicht gut. Bei ordnungsrechtlichen Zwängen würden sich die Endverbraucher verweigern", freut sich Andreas Lücke.
Der GIH bedauert, dass es keine neuen Impulse gibt, um Erneuerbare stärker in den Markt zu bringen, ist aber bei einer Nutzungspflicht im Bestand ebenfalls skeptisch: "Wir finden es schade, dass das Thema Erneuerbare Energien nicht offensiver angegangen wird. Der Minischritt von Öl zu Gas im Referenzgebäude ist da mehr Greenwashing als Umdenken. Ein Schritt könnte zum Beispiel sein, im Referenzgebäude statt einer Abluftanlage eine Lüftung mit Wärmerückgewinnung zu integrieren. Das ist zwar nicht bindend, hat aber Vorbildcharakter", nennt Leppig ein Beispiel, wohin es gehen könnte.
Änderungen gibt es im jetzigen Entwurf auch für Wärmepumpen, die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl wird ein wenig höher. Die Jahresarbeitzahl muss bei 3,7 bei Luft/Wasser-Wärmepumpen und Luft/Luft-Wärmepumpen liegen oder bei 3,5, wenn mit anderen Erneuerbaren die Warmwasserbereitung erfolgt. Außerdem sind Mechanismen vorgesehen, um diese nicht nur planerisch vorzusehen, sondern auch im Einsatz überprüfbar zu machen. Wärmepumpen sollen ab 2018 über einen Strom- und Wärmemengenzähler verfügen und eine Anzeige, die die Jahresarbeitszahl der letzten zwölf Monate anzeigt.
Lücke hält davon wenig: "Das wäre ein Bruch mit dem, was bislang üblich war. Die Installateure würden in erster Linie zur Verantwortung gezogen, das könnte einer Verbreitung von Wärmepumpen im Wege stehen." Die Kontroll-Lämpchen könnten der Qualitätssicherung dienen, aber die "könnte stattdessen über Stichproben erfolgen, das hielten wir für besser. Da gibt es aber noch Diskussionsbedarf", sagt Lücke.
Der Bundesverband Erneuerbare Energien sieht an vielen Punkten des Gesetzentwurfs noch juristischen Klärungsbedarf. So moniert er eine mögliche Ungleichbehandlung der verschiedenen EE-Technologien untereinander, ein Nebeneinander von Regelungen der EnEV und des EEWärmeG im GEG, ohne notwendige Klarstellung bezeihungsweise Verschlechterung der bisherigen Anforderungen oder ein infrage stellen aller Anforderungen an technische Anlagen durch § 110 mittels Durchführungsrechtsakt der EU-Ökodesignrichtlinie. § 110 "stellt klar, dass spezifische, die technischen Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung regelnde europäische Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte die genannten technischen Anforderungen dieses Gesetzes verdrängen."
Auch sind bei der Zusammenführung einige Punkte völlig herausgefallen, wie etwa der Paragraph 6.2 der Energieeinsparverordnung, der einen Mindstluftwechsel vorschreibt. "Das ist ein Punkt, der auf jeden Fall rein muss", fordert Leppig. Er geht ohnehin nicht davon aus, dass es so schnell etwas wird mit dem neuen Gesetz: "Es ist bislang keine Vereinfachung und aus meiner Sicht erst der Beginn der Debatte. Ich kann mir nicht vorstellen dass man das Thema noch in dieser Legislaturperiode durchpeitscht." von Pia Grund-Ludwig