Mit dem genehmigten "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen" haben Betreiber von Biomasse-KWK-Anlagen unter anderem eine Fristverlängerung erhalten. Anlagen, die zum 31. Oktober 2020 und folgende Ausschreibungsperioden ans Netz hätten gehen müssen, sind um sechs Monate verlängert worden. Damit ist es den Betreibern möglich die Anlagen fertigzustellen, ohne mit einer Vertragsstrafe zu rechnen, da durch die Coronakrise Verzögerungen entstandenen sind. Zudem wurde der Zeitpunkt, ab dem die 20-Jahresfrist für die Vergütung spätestens zu laufen beginnt, verschoben.
Auch über die Flexibilisierung im Biogasbereich freut sich der BKWK. Die Frist, bis zu der die Flex-BHKW spätestens am Netz sein müssen, wurde sogar um acht Monate verlängert. Zuvor hatte der BKWK die Politik gewarnt, dass die Corona-Pandemie Biogasprojektierer, die mit der Flexibilitätsprämie kalkulierten, in Zeitnot bringe.
Auch wenn der BKWK die Umsetzung dieser Entlastungen sehr begrüßt, berge die "Mini-EEG-Novelle" seiner Auffassung nach einen großen Wermutstropfen. Etwa sei die erforderliche Aufhebung des 52-GW-PV-Deckels ist nicht enthalten, ebenso wenig die geforderte konsequentere Ausgestaltung des KWK- und PV-Mieterstrommodells. Auch fehlen dem Verband die erforderlichen Lösungen für die Windenergie. Stattdessen seien diese Themen auf den Herbst verschoben worden.
Zusätzlich wurde für die Betreiber von klassischen KWK-Anlagen eine Frist im §118 Abs. 25 EnWG verlängert, für die ein Anschlussbegehren bereits vor dem 29. April 2019 gestellt wurde. Diese Anlagen hätten bis zum 30. Juni 2020 ans Netz gehen müssen, anderenfalls hätten eventuell kostenintensive Umbauten angestanden, teilte der BKWK mit. Diese Frist wurde aufgrund des Corona-Virus auf den 31. Dezember dieses Jahres gelegt. Quelle: BKWK / al