Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Neue Festlegungen für Vollbenutzungsstunden im KWKG

Förderung wird auf 3.500 Vbh pro Jahr begrenzt

Bundestag und Bundesrat haben mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) die Vollbenutzungsstunden für KWK-Anlagen ab 1. Januar 2021 für die jährliche Förderungszahlung nach dem KWKG begrenzt. Für alle KWK-Anlagen ab dem 1. Januar 2025 wird die förderfähigen Jahresvollbenutzungsstunden nach dem KWKG auf 3.500 begrenzt. Dadurch soll die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung vorangebracht werden.

Mit der beschlossenen Gesetzesfassung bleibt die Gesamtförderung durch den KWK-Zuschlag unverändert, auch wenn die Zahl der förderfähigen Vollbenutzungsstunden (Vbh) im Jahr zukünftig begrenzt wird. Nur die kalendarische Zeit, in der der Zuschlag fließt, verändert sich. Durch die ab 2025 wirksame Begrenzung auf maximal 3.500 Vbh pro Jahr fließt die Gesamtförderung, sofern nicht weniger als 3.500 Vbh im Jahr gefahren werden, in 8,6 Jahren zu. Für die Mehrzahl der KWK-Anlagen über 50 kW elektrische Leistung bedeutet die neue Regelung eine Verlängerung der Zeit, in der die Förderung zufließt. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass mehr elektrische KWK-Kapazität errichtet wird als nach „klassischer“ thermischer Auslegung bisher. Die Begrenzung der förderfähigen Vbh im Jahr bedeutet nicht, dass das BHKW nicht mehr fahren darf. Es wird lediglich der Zuschlag nur bis zur Jahresbegrenzung ausgezahlt, erklärt der BKWK in einer Mitteilung.

Für KWK-Anlagen in der Objekt- und Arealversorgung ergeben sich neue Rahmenbedingungen für die Anlagenauslegung. Wenn in der Vergangenheit ein BHKW im Gebäudesektor in die Wärmegrundlast gelegt wurde, dann ist dem BKWK zufolge jetzt ein Aspekt in Richtung Flexibilisierung notwendig. Für die Arealversorgung werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 Wärmenetzemit einem 75 prozentigen Anteil aus KWK oder mit anteiliger EE-Wärme unabhängig von der Leitungsnennweite mit 40 Prozent der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Wärmenetze mit einem Anteil von 50 Prozent KWK-Wärme werden analog mit 30 Prozent bis zum 31.12.2022 gefördert.

Begrenzung ist keine Angabe zur notwendigen BHKW-Leistung

Trotz der Begrenzung auf 5.000 Förder-Vbh vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 können für Heizung und Warmwasser in Wohngebäuden auch 6.000 Stunden und mehr Wärme im Jahr mit dem BHKW erzeugt werden, die Begrenzung bedeutet keine Angabe zur notwendigen BHKW-Leistung. Für den BKWK ist der Nebeneffekt interessant, dass KWK-Anlagen in Objekten ohne zentrale Trinkwarmwasserbereitung oder in Objekten mit solarthermischen Anlagen zur Trinkwarmwasserbereitung nun annähernd die gleiche Wirtschaftlichkeit erzielen wir KWK-Anlagen, die den (zentralen) Trinkwarmwasser-Wärmebedarf in Vbh umwandeln können.

Für alle KWK-Anlagen werden ab dem 1. Januar 2025 die förderfähigen Jahresvollbenutzungsstunden nach dem KWKG auf 3.500 begrenzt. Dadurch soll die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung vorangebracht werden. Zur Begrenzung der Vollbenutzungsstunden kann laut BKWK ein zweites BHKW dazu gebaut werden, wenn das vorhandene BHKW auf 5.000 Vollbenutzungsstunden ausgelegt wurde und der Wärmbedarf gleichgeblieben ist.

Kritik übt der BKWK am Gesetzgeber, da er die Prozesswärmeerzeugung aus KWK in der nicht stromkostenintensiven Industrie nicht wieder in die Förderung aufgenommen hat. Die Möglichkeit, Anlagen so auszulegen, dass sie an wenigen Stunden im Jahr strommarktdienlich fahren und Strom in das Netz einspeisen, ist die durch Regeln zur Ausschreibung bei Anlagen über 1 MW ausgeschlossen. Daher werde die Industrie animiert, vorhandene CO2-Einsparpotentiale nur in geringem Maße durch KWK-Anlagen zu nutzen. Quelle: BKWK / al

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