Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Urteil zum Begriff der Kundenanlage ermöglicht regenerative und KWK-Quartiersversorgung

Entscheidung fördert Mieterstromprojekte

Mieterstromprojekte, die beispielsweise eine Photovoltaikanlage nutzen, profitieren von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Energieversorgungssystem für ein Wohngebiet den Status einer Kundenanlage zugesprochen. Die Bürgerenergiegesellschaft konnte damit die Feststellung des Kundenanlagenstatus gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur durchsetzen.

Die Einstufung von Stromleitungsanlagen als Kundenanlage ist entscheidend. Gelten Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke als Kundenanlage, fallen keine Netzentgelte an. Von der Entscheidung hängt auch ab, ob Fördermittel nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) sowie dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) in Anspruch genommen werden können, heißt es von der Kanzlei Rödl & Partner. Sie hat die Bürgerenergiegesellschaft vor Gericht vertreten. Der Status als Kundenanlage sei häufig entscheidend, ob die Anlage wirtschaftlich ist und klimaschützende Energieversorgungskonzepte realisiert werden. Die im Rahmen dieser Versorgungskonzepte angebotene Strombelieferung von Letztverbrauchern, den sogenannten „Mieterstrom“-Produkten, belebe als neues Geschäftsmodell für Stadtwerke und Energieversorger den Wettbewerb, heißt es in der Mitteilung der Kanzlei.

„Mit über 200 Letztverbrauchern in einem kleinen Wohnquartier hat das Oberlandesgericht die quantitativen Vorgaben der neuen BGH-Formel voll ausgeschöpft. Damit wurde eine wirtschaftliche Grundlage für zahlreiche innovative Projekte der Wärmewende geschaffen“, kommentiert Energierechtsexperte Joachim Held von Rödl & Partner die Entscheidung. Das OLG hat zudem die Refinanzierung durch verbrauchsunabhängige Entgelte anerkannt. „Damit ermöglicht das Urteil Betreiber- und Bürgerbeteiligungsmodelle für Arealversorgungsanlagen.“

Das Verfahren zu der zentralen Rechtsfrage der wettbewerblichen Unbedeutendheit von Kundenanlagenarealen ordne sich größenmäßig etwa in der Mitte zwischen den vom Bundesgerichtshof erst vor kurzem als Kundenanlage anerkannten 20 Wohneinheiten und den als Kundenanlage zurückgewiesenen 550 Wohneinheiten ein. Mit dem Beschluss sei daher eine weitere Klärung des Begriffs der Kundenanlage, insbesondere im Hinblick auf zulässige Größenverhältnisse zukünftiger Mieterstromprojekte, verbunden.

Die Praxis zeigt laut Kanzlei, dass in Wohnhochhäusern des sozialen Wohnungsbaus und anderer Immobilienobjekte bereits vielfach Kundenanlagen mit wesentlich mehr Wohneinheiten anzutreffen seien. Deshalb sei die Entscheidung auch von weitgehender wirtschaftlicher Bedeutung für den Bestand. Zu große Bestands-Kundenanlagen müssten mit hohen Nachforderungen von Netzentgelten und Rückzahlung von KWKG- und EEG-Förderung rechnen, soweit das Versorgungskonzept nicht an die neue Rechtslage angepasst wird. al

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