Die <link fileadmin user_upload bauen_und_sanieren heizung gesetzentwurf-novellierung-kwk-gesetz-2.pdf _blank novelle des kwk-gesetzes>Novelle des KWK-Gesetzes, die zum ersten Januar 2012 in Kraft tritt, bringt Erleichterungen für Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis zu 2 Kilowatt elektrischer Leistung und künftig auch von Brennstoffzellen, aber keine wirklich entscheidenden Anreize. Sie können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. Die jährliche Abrechnung der Einspeisung und zur Entlastung von der Energiesteuer müssen die Betreiber aber weiter vornehmen. Die Möglichkeit der Einzelabrechnung bleibt daneben bestehen.
Parallel dazu soll es ab 2012 eine Neuauflage der Bafa-Förderung der Mini-KWK-Anlagen geben. Über die Höhe ist aber noch nichts bekannt. Experten hatten vorgeschlagen statt dieser fluktuierenden Förderung eine stärkere Unterstützung der Kleinanlagen im Gesetz selbst vorzunehmen. Das ist nicht erfolgt.
Entscheidet sich ein Betreiber einer kleinen Anlage für die Pauschale, ist der Netzbetreiber verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung auszuzahlen. Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge. Der Betreiber muss gegenüber dem Netzbetreiber spätestens 15 Jahre nach Aufnahme des Dauerbetriebs nachweisen, dass die Anlage 30.000 Betriebsstunden gelaufen ist oder dass er oder ein von ihm beauftragter Dritter die Anlage mindestens zehn Jahre betrieben und nicht weiterverkauft hat.
Die Novelle des Gesetzes stellt zugleich eine Bilanz der Entwicklung der Kraft-Wärme-Kopplung dar. Die gesamte KWK-Nettostromerzeugung lag laut der jetzt vorliegenden Daten im Jahr 2010 bei 90 Terawattstunden. Der Anteil der KWK an der gesamten Stromerzeugung ist damit um1,5 Prozent auf derzeit 15,4 Prozent gestiegen. Ein Prognos-Gutachten geht von einer Steigerung der jährlichen KWK-Stromerzeugung zwischen 10 Terawattstunden und 23 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 aus. Damit könnte die KWK im Jahr 2020 bei unveränderter Förderung einen Anteil von rund 20 Prozent an der Nettostromerzeugung in Deutschland erreichen. Das Ziel eines Anteils der KWK-Stromerzeugung von 25 Prozent an der Stromerzeugung würde demnach nicht erreicht.
Für kleine Anlagen werden die bisherigen bis 2016 limitierten Zuschläge mit dem Gesetz bis 2020 weitergeschrieben. Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt sowie Betreiber von Brennstoffzellen, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31.Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 50 Kilowatt einen Zuschlag von 2,1 Cent pro Kilowattstunde.
Der gesetzlich vorgesehene Deckel der Förderung von 750 Millionen Euro pro Jahr für alle KWK-Anlagen wird beibehalten. Das Gesetz führt unterhalb dieses Deckels zu einem moderaten Anstieg der Kosten der Förderung. Es wird geschätzt, dass Mehrkosten von bis zu 100 Millionen Euro pro Jahr entstehen könnten. Die Kosten der Umlage werden von denStromverbrauchern getragen. pgl