Heizung und Warmwasser
Quelle: Pia Grund-Ludwig

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Gebäudeenergiegesetz führt bisherige Regelungen zusammen und berücksichtigt Inhalte des Klimaschutzpakets

Einbau einer Ölheizung auch nach 2025 möglich

Ölheizungen werden nicht verboten – bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und auch modernisiert werden. © IWO

Die wichtigsten Bestimmungen des beschlossenen Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat das Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO) zusammengefasst. Beispielsweise enthält es für Häuser mit einer Ölheizung neue Bestimmungen.

Dazu zählt, dass bestehende Ölheizungen weiter betrieben und modernisiert werden dürfen. „Es gibt kein Ölheizungsverbot, lediglich eine Zusammenführung bestehender und neuer Auflagen, die Eigentümer zu berücksichtigen haben“, sagt IWO-Geschäftsführer Adrian Willig. Bis einschließlich 2025 könnten bestehende Heizkessel auch ohne weitere Maßnahmen gegen moderne Öl-Brennwertgeräte ausgetauscht werden. Lediglich für Hausbesitzer in Baden-Württemberg gelten andere Regeln. Dort seien bereits heute die Vorgaben des landesspezifischen Erneuerbare Wärme-Gesetzes (EWärmeG) zu beachten. In Hamburg ist die Gültigkeit landeseigener Bestimmungen derzeit noch unklar.

Somit dürfen nach dem Jahr 2025 Ölheizungen weiterhin eingebaut werden, vorausgesetzt sie binden erneuerbare Energien mit ein. Dabei könnte es sich etwa um Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen handeln. Der Einbau einer Ölheizung allein ist auch erlaubt, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können. Hat ein Eigentümer bereits eine Ölheizung mit einer solarthermischen Anlage kombiniert, so kann er jederzeit einen Kesseltausch durchführen, da das Gebäude bereits anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt wird.

Regelung zur Austauschpflicht gilt weiterhin

Was die maximalen Betriebszeiten älterer Öl- und Gasheizungsanlagen angeht, gelten auch künftig die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), also eine maximale Laufzeit von 30 Jahren. Die Ausnahmeregelungen bestehen weiterhin für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. In solchen Fällen greift die Austauschverpflichtung für 30 Jahre alte Heizkessel nur im Falle eines Eigentümerwechsels. Auch Heizgeräte mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik sind von der Pflicht ausgenommen.

Eigentümer, deren Heizung in die Jahre gekommen ist, sollten jedoch über eine Modernisierung nachdenken. „Für Gebäude mit einer Ölheizung ist dabei der Einbau eines Öl-Brennwertgeräts oftmals die günstigste Option“, so Willig. „Der Heizölbedarf kann so gegenüber einem alten Kessel deutlich reduziert werden.“ Die direkte Einbindung erneuerbarer Energien, etwa in Form einer Solaranlage, helfe dabei, die CO2-Emissionen des Eigenheims weiter zu verringern.

Förderung für Hybridanlagen

„Für den Einbau neuer Öl-Hybridanlagen gibt es weiterhin staatliche Fördergelder“, erklärt Willig. Finanziell unterstützt wird der Einbau der erneuerbaren Komponenten, wie zum Beispiel eine Solaranlage, mit 30 Prozent der Investitionskosten. Zusätzlich gibt es auch immer wieder nichtstaatliche Förderaktionen, zum Beispiel von Heizgeräteherstellern. Erneuerbare Energien, wie Solaranlagen, können auch unabhängig von der eigentlichen Heizungsmodernisierung in einem zweiten Schritt integriert werden.

Zudem wird an alternativen CO2-armen beziehungsweise CO2-neutralen flüssigen Brennstoffen gearbeitet. „Durch mehr Effizienz, Hybridtechnologie und solche neuen Future Fuels können auch Gebäude mit einer Ölheizung die Klimaziele erreichen“, unterstreicht Willig. Quelle: IWO / al

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