Obwohl sich materiell an der Möglichkeit zur Stromsteuerbefreiung aus Anlagen bis 2 MW nichts ändert, hat sich ab dem 1. Juli 2019 das förmliche Procedere geändert. Wirkte die Befreiung bisher automatisch dadurch, dass der Strom durch faktisches Handeln stromsteuerfrei entnommen beziehungsweise an Dritte geleistet wurde, muss seit dem 1. Juli 2019 die Erlaubnis aktiv durch den Entnehmenden beziehungsweise Leistenden beantragt werden.
Bis zum 31.12.2019 gilt die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt, darüber hinaus nicht mehr. Folge: Wer den Antrag nicht rechtzeitig beim zuständigen Hauptzollamt stellt, schuldet ab dem 01.01.2020 die Stromsteuer und muss diese abführen. Erst in einem weiteren Verwaltungsvorgang kann dann die Erstattung der zuvor gezahlten Stromsteuer beantragt werden.
Die Zahlungspflicht und folgende Notwendigkeit der Antragstellung auf Erstattung lassen sich durch rechtzeitige Beantragung der Erlaubnis vermeiden.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) weist darauf hin, dass von den eigentlich 40.000 erwarteten Anträgen bisher erst rund 1.400 Anträge bei den Hauptzollämtern eingegangen sind.
KWK-Anlagen bis 50 kWel Generatorleistung
Wenn eine oder mehrere BHKW-Anlagen an einem Standort zusammen bis höchstens 50 kWel gesamt Generatorleistung haben, nicht Anlagenleistung des BHKW, ist laut Stromsteuergesetz kein förmlicher Antrag zu stellen. Bei einer Kombination von BHKW mit einer PV-Anlage oder einer anderen EEG-Anlage bis 1 MW ist auch kein förmlicher Antrag zu stellen.
Für alle Anlagenbetreiber muss bis zum 31.05.2020 das Formular‑bfinv.: 1429 über die steuerfreien Strommengen im Kalenderjahr eingereicht werden.
KWK-Anlagen über 50 kWel brutto
Voraussetzung ist, dass fossil betriebene Anlagen hocheffizient sind (Nachweis erforderlich). Diese Voraussetzung galt bisher nicht. Die im Gesetz der Verordnung genannten Leistungsgrenzen beziehen sich auf die Bruttoklemmenleistung, die nicht mit der KWK-Nettoleistung identisch sein muss. Die weiteren Angaben hier gelten nur für Strom aus Anlagen bis einschließlich maximal 2 MW im räumlichen Zusammenhang ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung, die anderen Konstellationen sind komplexer. Die Entnahme beziehungsweise Leistung von Strom aus fossil betriebenen KWK-Anlagen ist per gesetzlicher Allgemeinerlaubnis erlaubt (§ 10 StromStV), wenn die Leistung der Anlage (Achtung: Anlagenbegriff des StromStG beachten, mehrere Module sind eine Anlage) 50 kW elektrisch nicht übersteigt. Gleiches gilt für Anlagen mit erneuerbaren Brennstoffen bis zur Leistung von 1.000 kW.
Betreiber mit Anlagen (fossil) mit mehr als 50 kW bis einschließlich 2 MW müssen die Erlaubnis auf Formblatt 1422 in Verbindung mit Formblatt 1422a beantragen.
Betreiber mit Anlagen (erneuerbarer Brennstoff, Achtung: Biomethan gilt nicht als erneuerbar i. S. des Energie- und StromStG) mit mehr als 1.000 kW bis einschließlich 2 MW (brutto) müssen die Erlaubnis auf Formblatt 1422 in Verbindung mit Formblatt 1422a beantragen. Quelle: B.KWK / pgl