Die für die zentrale Warmwasserbereitung in Mehrfamilienhäusern benötigte Energiemenge muss spätestens ab dem 31.12.2013 mit einem separaten Wärmemengenzähler erfasst werden. Das steht in der Heizkostenverordnung von 2009. Anderenfalls darf der Mieter den Anteil der Wärmekosten, der nicht gemäß der Verordnung erfasst wurde, pauschal um 15 Prozent kürzen, so die Verbraucherzentrale. Eine Ausnahme gibt es nur für Zweifamilienhäuser, wenn eine der Einheiten vom Besitzer bewohnt wird.
Grund für die Einbaupflicht ist die zunehmende Bedeutung der Warmwasserbereitung für den Gesamtenergieverbrauch von Gebäuden angesichts des sinkenden Heizenergieanteils. Mit dem Einsatz eines separaten Zählers sollen die Energiemenge für die Warmwasserbereitung sowie die entsprechenden Kosten exakt erfasst und dem Mieter gegenüber ausgewiesen werden.
Der Gesetzgeber erhofft sich von der höheren Transparenz neben einer gerechteren Abrechnung vor allem ein verändertes Nutzerverhalten durch stärkere Anreize für einen sparsameren Energieeinsatz im Gebäudebestand. Der nach §9 HKVO vorgesehene zusätzliche Wärmezähler muss in der Speicherladeleitung zwischen dem Heizkessel und dem Warmwasserspeicher installiert werden. Die so erfasste Energiemenge wird vom Gesamtverbrauch abgezogen und die Differenz als Heizwärmeverbrauch betrachtet. Damit werden dem Letzteren einseitig sämtliche Anlagenverluste zugerechnet. Dies kann zu einer ungerechten Kostenverteilung führen, falls einzelne Mietparteien – etwa ein Gewerbebetrieb in einem Wohnhaus – über eine dezentrale Warmwasserbereitung verfügen.
Fachleute raten daher dazu, nicht nur den Energieverbrauch für Warmwasser, sondern auch für die Heizung exakt zu erfassen. "Wer sich für den Einbau eines zusätzlichen Wärmezählers für den Heizungskreis entscheidet, ermöglicht in jedem Fall eine präzise Abrechnung und vermeidet doppelten Installationsaufwand", so Peter Ruwe, Geschäftsführer beim Abrechnungsdienstleister Ista.
Da in bestehenden verbundenen Heizungsanlagen sehr hohe, häufig wechselnde Volumenströme und schnelle sprunghafte Änderungen der Temperaturen auftreten können, haben sich hier für die Wärmeerfassung moderne Ultraschallzähler durchgesetzt, die sich durch kurze Messintervalle von 4 beziehungsweise 15 Sekunden sowie eine hohe Genauigkeit auszeichnen. Zudem kommen die Geräte ohne bewegliche Teile aus und unterliegen somit keinem mechanischen Verschleiß.
Gebäudeeigentümer können den oder die benötigten Wärmezähler über einen Zeitraum von fünf Jahren – die Dauer der gesetzlichen Eichfrist – mieten. Alternativ besteht die Möglichkeit eines Kaufs mit oder ohne Abschluss eines Garantiewartungsvertrages, bei dem für die gesamte Laufzeit eine Gewährleistung für die Messgeräte besteht und diese am Ende kostenlos ausgetauscht werden. Quelle: ISTA / pgl