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EnBauSa-Glossar

Begriffserläuterungen

Glossar-Eintrag für

Einspeisevergütung

Begriff: Einspeisevergütung
Bedeutung:

Mindestvergütung für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen in das öffentliche Netz

Beschreibung:

Mindestvergütung für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen in das öffentliche Netz; in Deutschland seit 1. April 2000 durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Jedem Betreiber wird dadurch garantiert, dass seine Anlage ans öffentliche Netz angeschlossen wird und er für das Einspeisen eine technologiespezifische garantierte Vergütung bekommt. Die Höhe der Vergütung wird für neue Anlagen regelmäßig verringert, aber wenn sie einmal zugesprochen wurde, bleibt sie – in der Regel 20 Jahre lang – erhalten.

Durch den Verkauf des EEG-Stroms an der Strombörse (2018 rund 6 Milliarden Euro) wird in aller Regel weniger erlöst als der Einspeisevergütung entspricht. Der fehlende Betrag (rund 24 Milliarden Euro) wird allen Stromverbrauchern außer solchen Industriebetrieben, die viel Strom verbrauchen, als EEG-Umlage in Rechnung gestellt. 2018 sind es 6,79 Cent pro Kilowattstunde verbrauchten Stroms.

Während die Einspeisevergütung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, für PV-Anlagen über 100 Kilowatt Spitzenleistung und für andere erneuerbare Quellen mittlerweile in unterschiedlichem Maße verändert und eingeschränkt wurden, können Betreiber von kleineren PV-Anlagen auf Dachflächen bei Inbetriebnahme Mitte 2018 immer noch mit einer festen Vergütung von rund 10,6 bis 12,2 Cent pro Kilowattstunde rechnen.

Englisch: feed-in tariff

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