Verbraucherzentrale rät bei Altverträgen zu gründlicher Prüfung

Widerspruch bei Kündigung von Bausparverträgen möglich

Wer zur Sanierung einen alten Bausparvertrag hat, sollte bei einer Kündigung Widerspruch einlegen. © Berres

Kunden sollten bei einer Kündigung alter Bausparverträge Möglichkeiten des Widerspruchs prüfen, vor allem, wenn die Verträge noch nicht zuteilungsreif sind.

Viele Anleger, die etwa in den 90er-Jahren einen Bausparvertrag abschlossen, sitzen im aktuellen Dauerzinstief auf einem kleinen Schatz. Damals boten viele Bausparkassen einen besonderen Vorteil. Bausparer erhielten nicht nur den traditionell eher geringen jährlichen Sparzins. Zusätzlich versprachen die Bausparkassen einen Bonuszins, beispielsweise weitere 2 Prozent für jedes Jahr der Laufzeit in der das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird. Ebenso boten einige Banken Sparpläne mit regelmäßig steigenden Zinssätzen bei sehr langen Laufzeiten.

Über die Jahre haben auch diese Verträge einen Zins deutlich über dem aktuellen Niveau erreicht. So erscheint es nicht verwunderlich, dass Banken und Bausparkassen – teils mit unsauberen Tricks – versuchen, ihre Kunden aus den lukrativen Altverträgen zu drängen. Doch Kunden müssen nicht in jedem Fall klein beigeben.

In zahlreichen Fällen haben Bausparkassen den unliebsamen Altkunden einfach die Kündigung ausgesprochen. Hier sind jedoch zwei Fälle zu unterscheiden. Solange bei einem Bausparvertrag noch nicht die volle Bausparsumme erreicht ist, sollten Bausparer jeder Kündigungen widersprechen. Anders gestaltet sich die Lage, wenn die Bausparkasse nach Erreichen der Bausparsumme kündigt. Hier gibt es plausible Argumente, die eine Kündigung auf der Grundlage des Darlehensrechts im BGB ableiten. In einigen Tarifen haben die Kunden sogar dann, wenn die Bausparsumme erreicht ist, noch einen festen Darlehensanspruch, beispielsweise in Prozent der Bausparsumme. Solange Verbraucher noch einen Darlehensanspruch haben, sollten sie sich also wehren. Urteile durch den Bundesgerichtshof liegen zu diesen Fragen bislang nicht vor.

Kündigung alter Bausparverträge ist teilweise nicht haltbar

Im Zweifel sollten Anleger juristische Unterstützung hinzuziehen. Lohnenswert kann es auch sein, die Schlichtungsstelle oder den Ombudsmann der jeweiligen Bank oder Bausparkasse anzurufen. Dieses Verfahren ist für die Kunden kostenlos. Einige Schlichtungsstellen der Bausparkassen schlagen sich aber vorschnell auf die Seite der Bausparkassen, obwohl viele Rechtsfragen höchstrichterlich nicht geklärt seien, so die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Negative Schlichtungssprüche könnten sich also in einigen Jahren aufgrund neuer Gerichtsurteile als falsch herausstellen.

Ein wenig sanfter mutet da der Weg einiger anderer Banken und Bausparkassen an. Sie versuchen die Kunden mit Prämien, Sonderzahlungen oder Alternativangeboten aus den lukrativen Altverträgen zu locken. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, denn warum sollte die Bank die ohnehin hervorragend verzinsten Altverträge gegen noch lukrativere Angebote eintauschen. Auch die Prämien oder Sonderzahlungen fallen vermutlich geringer aus, als die Zinsvorteile bei Behalten des Altvertrages.

Prämien sollen Kunden aus Altverträgen locken

Manche Bausparkassen treiben es dagegen besonders bunt. So wird damit gedroht, der hohe Zinsbonus gehe verloren, wenn der Altvertrag nicht gekündigt werde. Die Kunden sollten sich von solchen Aussagen nicht unter Druck setzen lassen, so die Verbraucherschützer, und um schriftliche Information bitten. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg / pgl

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