Energiepreispauschale

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

Die Kosten für den organisatorischen Aufwand der Auszahlungen können Arbeitgeber*innen steuermindernd ansetzen lassen. Foto: Prostock-studio/stock.adobe.com

Die vom Gesetzgeber beschlossene Energiepreispauschale (EPP) kommt als Teil des zweiten Entlastungspakets ab September zum Tragen. Das bedeutet für alle 2022 aktiv Erwerbstätigen eine einmalige Zahlung über 300 Euro zum Ausgleich für gestiegene Energiekosten, beispielsweise auf dem Arbeitsweg.

Wer ist anspruchsberechtigt?

„Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften in 2022 aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie nichtselbständiger Arbeit erhalten die EPP ab September dieses Jahres entweder über ihren Arbeitgeber oder über die Einkommensteuervorauszahlung des dritten Quartals beziehungsweise die Jahressteuererklärung für 2022“, erklärt Isabel Franzka, Geschäftsführerin und Steuerberaterin des Beratungsverbunds ABG-Partner.

Stichtag für die Beurteilung des Anspruchs ist der 1. September 2022. Auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld ist die EPP vom Arbeitgeber zu gewähren. Ungekürzt wird sie denen zukommen, deren Einkommen nicht den Grundfreibetrag überschreitet, für alle anderen Erwerbstätigen ist die Pauschale steuerpflichtig.

Wann wird die Auszahlung der EPP durch Arbeitgeber*innen fällig?

Wann die EPP von Arbeitgeber*innen des ersten Dienstverhältnisses ausgezahlt wird, hängt vom Intervall der jeweiligen Lohnsteueranmeldung ab. Bei einer monatlichen Anmeldung werden Arbeitnehmer*innen die Pauschale in der Regel im September erhalten. Bei einer vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldung kann sie von Arbeitgeber*innen im Oktober ausgezahlt werden. Sollte hingegen eine jährliche lohnsteuerliche Anmeldung Usus sein, können Arbeitnehmer*innen die EPP über die Einkommensteuererklärung bekommen.

Worauf Unternehmen jetzt achten sollten

„Arbeitgeber müssen die EPP nicht selbst tragen, sie können sich das Geld für die Auszahlung der Pauschalen zurückholen. Dazu ziehen sie deren Gesamtbetrag von der einzubehaltenden Lohnsteuer ab und machen die EPP bei der Lohnsteueranmeldung separat geltend“, sagt Isabel Franzka.

Bei einer monatlichen Anmeldung der Lohnsteuer ist der Betrag mit der Anmeldung für August bis zum 12. September 2022 abzusetzen, bei einer vierteljährlichen Anmeldung bis zum 10. Oktober 2022 und bei einer jährlichen bis zum 10. Januar 2023. Sollte der Betrag für die Pauschalen insgesamt über dem Betrag der abzuführenden Lohnsteuer liegen, gleicht das Finanzamt die Differenz aus. Die Kosten für den organisatorischen Aufwand der Auszahlungen bekommen Arbeitgeber*innen zwar nicht erstattet, sie können sich allerdings steuermindernd auswirken.

Die Gewährung der EPP ist darüber hinaus in der Lohnsteuerbescheinigung durch den Buchstaben „E“ kenntlich zu machen. „Sollten bei Arbeitgebern Unklarheiten über die korrekte Handhabung der Auszahlung der Energiepreispauschale bestehen, ist ein Hinzuziehen von Steuer- und Wirtschaftsexpert*innen ratsam. Sie wissen um Abläufe und Einzelheiten“, rät Isabel Franzka.

Quelle: ABG-Partner / Delia Roscher

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