Länder haben viele unterschiedliche Verfahren

Vollzug der Energieeinsparverordnung bleibt ein Flickenteppich

Energieausweise sind kein Nachweis, dass die EnEV eingehalten wird. © Dena

Das Umweltbundesamt hat Ergebnisse eines Forschungsprojekts vorgelegt. Es vergleicht den Vollzug des Energieeinspar- und Erneuerbare-Energien-Wärmerechts in den Bundesländern. Das Ergebnis: Vor allem bei den Vollzugsbestimmungen zur Energieeinsparverordnung herrscht ein unübersichtlicher Flickenteppich.

Die Regelwerke aus Energieeinspar- und Erneuerbare-Wärme-Gesetzen verschmelzen im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das soll das Energierecht vereinfachen und einfacher handhabbar machen. Der Vollzug liegt bei den Ländern. Ziel des Projekts war es, die Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Rechtsvorschriften für den Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts herauszuarbeiten und Vorschläge für die Länder abzuleiten. Im Mittelpunkt standen dabei die Vorgaben für den Vollzug der Anforderungen an Neubauten.

„ Die Gesamtsituation der Vollzugsbestimmungen für die EnEV-Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude (…) ist außerordentlich unübersichtlich, weil die Länder sehr uneinheitlich vorgehen und sich vieles selbst dort im Detail unterscheidet, wo es die eine oder andere Gemeinsamkeit gibt“, beschreibt das Projekt den Ist-Zustand in den Ländern. Eine der Grundlagen der Vollzugsbestimmungen ist, wie die Vorlagepflicht zur Einhaltung der EnEV-Vorgaben gestaltet ist. Ein weiteres wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist, wem die Unterlagen vorzulegen sind,  Behörde oder einem bestimmten Sachverständigen. Außerdem ist wichtig,was vor Baubeginn zu prüfen ist und wie die Bauausführung selbst überwacht wird.

Regeln der Länder unterscheiden sich stark

Aufbauend auf diesen Fragen konnten die Experten vier Ländergruppen identifizieren. Zur Gruppe 1 gehören Länder, „in denen Nachweise in bauordnungsrechtlichen Verfahren als/wie bautechnische Nachweise behandelt werden.“ Dazu gehören Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Kennzeichnend für diese Länder ist, dass der Nachweis für die Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen entweder als oder wie ein bautechnischer Nachweis in Baugenehmigungsverfahren bei der unteren Baubehörde einzureichen ist – so dass der Nachweis vor Baubeginn in der Planungsphase erstellt werden muss. Die Unterlagen müssen vorliegen, es erfolgt aber  keine Prüfung.

Bei einer zweiten Gruppe besteht die Pflicht zur Erstellung von Nachweisen und Vorlage auf Verlangen bei der Baubehörde. Das ist in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt der Fall. Dort sind die Bauherren verpflichtet, von einer bestimmten Anforderungen unterliegenden fachkundigen Person Nachweise zur Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen erstellen zu lassen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Zuständig ist in beiden Ländern die untere Baubehörde. Eine Verknüpfung mit bauordnungsrechtlichen Verfahren ist nicht vorgesehen. In Baden-Württemberg ist dieser Nachweis bei etwaigen Änderungen in der Bauausführung anzupassen ist und spätestens nach Fertigstellung dem Bauherren zu übergeben. In Sachsen-Anhalt ist der Nachweis ist auf Verlangen der zuständigen Baubehörde vorzulegen.

Nur teilweise gilt das 4-Augen-Prinzip bei der Kontrolle

Eine dritte Gruppe aus den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen delegiert den EnEV-Vollzug hinsichtlich der Neubauanforderungen für einen mehr oder weniger großen Teil der Bauvorhaben an anerkannte Sachverständige. Teilweise gilt dabei das Vier-Augen-Prinzip, aber nicht überall. In Nordrhein-Westfalen dürfen Personen, die „staatlich anerkannte Sachverständige“ sind, beim gleichen Projekt Entwurfsverfasser und Sachverständige sein. Die Prüfung erstreckt sich normalerweise auf die gesamte Planungs- und Bauphase, indem zunächst die Planungsdokumente auf Plausibilität geprüft, sodann einzelne Bauarbeiten während der Ausführung stichprobenartig gesichtet und bei Abschluss des Bauvorhabens und der Änderungen bescheinigt werden.

Schließlich gibt  es noch eine vierte Ländergruppe, deren Rechtsvorschriften zur Durchführung der EnEV keine spezifischen Regelungen über die Nachweispflichten zu den §§ 3 und 4 EnEV enthalten. Dies sind Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen. Das bedeute aber nicht, dass die EnEV-Anforderungen in der behördlichen Praxis ignoriert würden, betonen die Autoren der Studie.  Die Einhaltung der Anforderungen könne auch als Teil des bauordnungsrechtlichen Wärmeschutznachweises behandelt werden, ohne dass die betreffenden Vorschriften dies ausdrücklich so regeln.

Energieausweis taugt nicht als EnEV-Nachweis

Schließlich haben sich die Autoren damit befasst, wie die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der EnEV nachgewiesen werden kann. Der Energieausweise tauge dafür jedenfalls nicht, denn es müsse von einer „berechtigten Person“ ein rechnerisch nachvollziehbarer Nachweis geführt werden. Hier könnten die Länder geringere Anforderungen stellen und auch einen Energieausweis zulassen, dies ist jedoch derzeit nicht der Fall. Entsprechendes auch für das EEWärme-Recht vorsehen, so dass es zu einem aufeinander abgestimmten Vollzug kommen kann.

Bei der Kontrolle des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes wird die Zuständigkeit für die Vollzugskontrolle in fünf Ländern ebenfalls ausdrücklich den unteren Baubehörden zugewiesen. In weiteren fünf Ländern ist dieselbe Körperschaft zuständig, die auch für die Aufgaben der unteren Baubehörde zuständig ist, in einem Bundesland gibt es eine andere gemeinsame Zuständigkeit für beide Rechtsbereiche. In fünf Bundesländern fehle es an einer Zuständigkeitsregelung für das EEWärmeG. „Formal fällt die Zuständigkeit für die Rechtsanwendung im Einzelfall damit dem für das Fachgebiet zuständigen Landesministerium zu“, so die Autoren.

Die Untersuchung hat sich ausschließlich damit befasst, die bestehenden Strukturen zu beschreiben. Wie viel Personal für eine Vollzugskontrolle zur Verfügung steht, wie häufig kontrolliert werden konnte und wie oft es dabei zu Beanstandungen kam war nicht Gegenstand der Analyse. Für Energieausweise, die ja deutlich weniger ko0mplex sind als EnEV-Nachweise kam eine Bachelor-Arbeit, die mit Unterstützung des GIH 2018 entstanden war zu sehr ernüchternden Ergebnissen. Die einzelnen Bundesländer seien fachlich und personell in diesem Bereich schlecht aufgestellt. "Es geht nicht an, dass die EnEV-Kontrollstelle in Mecklenburg-Vorpommern nur mit einer fünftel Personalstelle ausgestattet ist oder in einem großen Bundesland wie Baden-Württemberg nur 300 von 52.000 Energieausweisen überprüft werden", betonte GIH-Chef Jürgen Leppig. Ebenso wichtig sei es jedoch, einen einheitlichen Bußgeldtatbestand für Energieausweise und Erfüllungsnachweise zu schaffen –entweder über das Gebäudeenergiegesetz oder aber auf Länderebene. Ein weiterer Schritt wäre, dass bei Beantragung einer Baugenehmigung über die Bauvorlagenverordnung bundesweit sichergestellt wird, dass für das fragliche Gebäude ein sachlich korrekter Energieausweis besteht. Das ist nach wie vor nicht der Fall. von Pia Grund-Ludwig

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