Planer müssen sich mit neuen Verfahren anfreunden

Vereinfachte Berechnung entfällt mit der EnEV 2009

Mit der EnEV 2009 ändern sich Berechnungsgrundlagen. © KfW

Am 1. Oktober 2009 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft.

Am 1. Oktober 2009 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Sie verschärft die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und an die Modernisierung von Altbauten sowohl für den Wohnungs- als auch für den Nichtwohnungsbau. Der Energiebedarf soll um durchschnittlich 30 Prozent sinken.

Für Planerinnen und Planer relevant ist vor allem, dass die Anforderungen an Neubauten künftig nicht mehr nach dem A/V-Verhältnis bestimmt werden. Das A/V-Verhältnis ist der Quotient aus Gebäudehüllfläche und Volumen. Es ist ein wichtiger Indikator dafür, wie viel Energie ein Gebäude über die Hülle potentiell verliert. Bei neuen Gebäuden spielt dieses Verhältnis aber keine Rolle mehr. Entscheidend sind vielmehr Referenzgebäude. Das sind fiktive Bauwerke, die dem Vorhaben in Bezug auf Nutzung, Größe und Ausrichtung entsprechen. Außerdem darf das vereinfachte Berechnungsverfahren der EnEV 2007 nicht mehr angewendet werden.

Wird ein Haus neu gebaut, muss sein gesamter Jahresprimärenergiebedarf um 30 Prozent niedriger liegen als noch nach EnEV 2007 erforderlich. Dabei muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Durchschnitt 15 Prozent effizienter sein als bisher.

Über eine weitere wichtige Änderung hatte EnBauSa.de bereits informiert: Die Bagatellgrenze ist niedriger. Schon bei 10 Prozent Änderungen der Bauteilfläche greift die strengere EnEV 2009. Werden größere bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt - wie das Dämmen der Wände oder der Austausch von Fenstern - müssen die neuen Bauteile einen 30 Prozent besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert. Alternativ kann der Jahresprimärenergiebedarf des gesamten Gebäudes um 30 Prozent sinken. Dafür ist neben einer Sanierung der Gebäudehülle eine bessere Heizungsanlage notwendig.

In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, bis 2019 durch effizientere Geräte ersetzt werden. Nur Geräte, die nach 1990 eingebaut wurden, müssen erst 30 Jahre nach Einbau ausgetauscht werden. Experten empfehlen aufgrund der geringen Energieausbeute aber einen früheren Austausch.

Bis Ende 2011 müssen die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten.

Nicht nur Eigentümer, auch Handwerker werden stärker in die Pflicht genommen. Ausführende Fachbetriebe müssen zukünftig eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer abgeben und damit nachweisen, dass sie die neue EnEV bei der Sanierung eingehalten haben. Ein Fachbetrieb, der die Erklärung nicht oder falsch abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro rechnen.

Parallel zum Inkrafttreten gibt es auch neue Regelungen der KfW zur Förderung von Sanierung und Neubau. Anträge zu den neu eingeführten Förderstufen können ab dem 1. Oktober 2009 nach den neuen Bestimmungen gestellt werden. Bis zum 30. Dezember 2009 nimmt die KfW auch noch Anträge nach den auf Basis der EnEV 2007 gestellten Programmbedingungen an. pgl

Eine Verwendung dieses Textes ist kostenpflichtig. Eine Lizenzierung ist möglich.
Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt auf.