"Bei der Bildung von Wohneigentum darf keine Zweiklassengesetzgebung gelten. Der Verbraucherschutz muss sowohl beim Hausbau als auch bei Bauträgergeschäften und Wohnungskäufen auf gleichem Niveau gegeben sein", so Becker.
Mehr Sicherheiten durch neue gesetzliche Regelungen sind beim Wohnungseigentumsrecht und Bauträgervertragsrecht notwendig. Der Verbraucher benötige gerade hier einen wirksamen Schutz vor einer möglichen Insolvenz des Bauträgers, so Becker. Dieser könne vor allem über eine gesetzliche Regelung zur Rückabwicklung des Vertrags im Falle einer Insolvenz ermöglicht werden. Heute drohen den Betroffenen durch langfristige Rechtsstreite kostspielige Bauzeitverzögerungen.
Auch beim neuen Bauvertragsrecht kann noch nachgebessert werden. So ist für Verbraucher nicht nachvollziehbar, dass ihnen der Gesetzgeber kein Recht einräumt, gravierende Mängel bereits während der Bauphase bei der Baufirma geltend zu machen. Stattdessen müssen sie bis zur Bauabnahme warten. Schwierigkeiten können sich auch bei einer Insolvenz des Unternehmens ergeben. Hier besteht bisher kein Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht, um den Bau mit einer anderen Firma fertigzustellen. Quelle: BSB / pgl