Die LBS West freut sich über ein positives Urteil in der Auseinandersetzung um die Kündigung von Bausparverträgen aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsen. Das OLG Hamm hat die Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen nach Ablauf von 10 Jahren ab Zuteilungsreife bestätigt. Es gibt aber auch andere Urteile.
Die Richter gehen weiterhin davon aus, dass Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse anwendbar sei. Sinn dieser Vorschrift sei es, einen Interessenausgleich zu schaffen und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Diese Überlegungen gelten auch zugunsten der Bausparkasse, die während der Ansparphase eines Bausparvertrages als Darlehensnehmerin einzuordnen sei. Das Kündigungsrecht stehe der Bausparkasse bereits nach Ablauf von 10 Jahren ab erstmaliger Zuteilungsreife zu. Das ergebe sich aus dem vereinbarten und für den Bausparvertrag charakteristischen Zweck des Bausparvertrages.
Die Verbraucherzentrale sieht das anders. Die Kündigungsrechte, auf die sich die Bausparkassen berufen, seien vertraglich nicht vereinbart worden. Die Rechtslage ist umstritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 9 U 151/11, Beschluss vom 14.10.2011) hatte argumentiert, dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht bestehe, solange der Kunde aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen könne. pgl