Kurzstudie : Absenkung der EEG-Umlage auf null ist kurzfristig möglich

Stromsteuer zur Gegenfinanzierung verdoppeln

Das Ende der EEG-Umlage ist abzusehen. Statt auf ein schleichendes Ende zu warten, soll sie bereits am 1. Januar 2021 auf null gesetzt werden. Das schlagen in einer gemeinsamen Kurzstudie die Deutsche Energie-Agentur (dena), das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo) sowie die Stiftung Umweltenergierecht vor.

Innovationen fördern, Bürokratie abbauen und damit Kosten einsparen, die Endverbraucher auf lange Sicht entlasten und damit letztlich der Energiewende auf die Sprünge helfen, zählt Andreas Kuhlmann, Vorsitzender der dena-Geschäftsführung, die positiven Effekte auf, die sich in der Kurzstudie ergeben haben. Mit ihr soll Schwung in die Debatte um die Energiewende und die Abkehr von fossilen Energieträgern kommen. "Die EEG-Umlage ist eine Innovationsbremse und steht der Integrierten Energiewende mit ihren vielfältigen Geschäftsmodellen im Weg", sagte Kuhlmann. Das Startdatum sieht er als realistisch an. Zumal die Bundesregierung mit den Anpassungen des EEG-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen hat, erklärte Thorsten Müller, Vorsitzender des Stiftungsvorstandes der Stiftung Umweltenergierecht. Innerhalb kurzer Zeit sei ein riesiges Konjunkturpaket auf den Weg gebracht wurde, das zeige die politische Machbarkeit, ergänzte Michael Thöne, Geschäftsführender Direktor des FiFo Köln.

In erster Linie sei die EEG-Umlage eine gigantische staatliche Subvention, die die Stromkonsumenten bezahlen, sagte Thöne. Dabei sei die Energiewende eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Aus diesem Grund schlagen die Autoren und Initiatoren vor, die EEG-Umlage unter anderem mit der Verdoppelung der Stromsteuer gegen zu finanzieren. Die Stromsteuer ist dabei eine Konstante, mit der im Bundeshaushalt kalkuliert werden kann. Zudem sollen die steigenden Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vollständig für die Gegenfinanzierung eingesetzt werden. Für Unternehmen, die heute von Ausnahmen zur Zahlung der EEG-Umlage profitieren, sollen entsprechende Ausnahmetatbestände im Stromsteuergesetz geändert werden, um sicherzustellen, dass niemand durch die Veränderung schlechter gestellt wird als heute.

Das kürzlich verabschiedete Konjunkturprogramm sieht bereits vor, die EEG-Umlage durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 2021 bei 6,5 Cent pro Kilowattstunde Strom zu stabilisieren. In Summe ergeben EEG-Umlage und Stromsteuer somit 8,55 Cent pro Kilowattstunde. Der Vorschlag der Kurzstudie setzt die Stromsteuer bis 2030 auf 4,1 Cent und führt aufgrund der Absenkung der EEG-Umlage auf null zu einer Strompreissenkung von bis zu 4,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Berechnung des FiFo zeigt, dass zu Beginn zwar mit einem Defizit von 11,5 Milliarden Euro gestartet wird. Doch bereits 2026 liegt die Finanzierung im positiven Bereich. Die Zusatzeinnahmen liegen bei etwa drei Milliarden Euro. Ende des Jahrzehnts besteht laut Thöne eine Aufkommensneutralität. Die ursprünglichen Mindereinnahmen sind komplett ausfinanziert. "Spätestens von da an kann man die Stromsteuer senken", sagte Thöne.

Der grundlegende Umbau von EEG-Umlage und Stromsteuer ermöglicht es, das Energierecht deutlich zu vereinfachen sowie Unternehmen und Behörden vom Vollzugs- und Abwicklungsaufwand zu entlasten. Der niedrigere Strompreis entlastet die Verbraucher und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit ebenso wie die Integration der Sektoren Strom, Wärme, Mobilität und Industrie. Davon bleibt der aktuelle Finanzierungsmechanismus für die mit der Abwicklung der EEG-Zahlungen an die Anlagenbetreiber durch die Netzbetreiber unberührt.

"Die Absenkung der EEG-Umlage auf null würde erhebliche Vereinfachungen mit sich bringen: für Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber, Stromlieferanten, Eigenversorger und stromintensive Unternehmen sowie für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 26 Paragrafen im aktuellen EEG 2017 könnten entfallen, weitere vereinfacht werden", führte Thorsten Müller aus.

Die Autoren und Initaitoren der Kurzstudie weisen aber auch darauf hin, dass nicht alle Tiefen und Dimensionen abgerufen wurden. Neben dem EEG müsse mindestens auch das Stromsteuergesetz angepasst werden, um eine faire Entlastung der verschiedenen Wirtschaftszweige sicher zu stellen. Beihilferechtliche Überlegungen wurden in der Studie einbezogen, müssten in der weiteren Ausgestaltung jedoch mitbedacht und vertieft werden. Quelle: dena / al

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