Zum Jahresende 2019 haben Bundestag und Bundesrat den Steuerbonus für energetische Sanierungen durchgewunken. Damit ist das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Für Hausbesitzer bedeutet das Steuer-Erleichterungen für zahlreiche Sanierungsmaßnahmen. Der Steuerbonus gilt für 10 Jahre.
Steuerlich gefördert werden zahlreiche energetische Sanierungsmaßnahmen: Sie reichen von der Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken über die Erneuerung der Fenster, Außentüren, Heizungs- und Lüftungsanlagen bis hin zum Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Auch die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, fällt unter die Förderung. Der Steuerbonus gilt sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für umfassende Sanierungen. Durchgeführt werden müssen die Sanierungen von einem Fachunternehmen, laut Bundesrat die Gewerke, die in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt sind und deren Tätigkeitsgebiet die energetischen Maßnahmen umfasst. Beantragt wird der Bonus mit der jährlichen Einkommensteuererklärung.
Auch das aktuelle Aufstocken der KfW-Fördermittel im Bereich „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ begrüßt der Dachdeckerverband. Der Kreditbetrag steigt laut KfW für Wohngebäude ab 24. Januar 2020 um 20.000 Euro auf 120.000 Euro. Für Nicht-Wohngebäude erhöht sich der Tilgungszuschuss bei der Sanierung zum Erreichen eines KfW-Effizienzhaus-Standards um 10 Prozent.
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für einen Energieberater, die mit bis zu 50 Prozent angesetzt werden können. Voraussetzung ist, dass dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist. Der Berater muss allerdings vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sein. Zwingend vorgeschrieben ist der Einsatz eines Energieberaters für die steuerliche Förderung allerdings nicht. Quelle: ZVDH / sth