Anderslautende Vertragsklauseln sind unwirksam

Sparer können Bauspar-Gebühren zurückfordern

Gebühren für Darlehenskonten sind nicht zulässig. © G. Altmann / Pixelio

Bausparer können Konto­gebühren zurück­fordern, die sie für ein Bauspardarlehen gezahlt haben. Die Gebühren sind unzu­lässig, entschied der Bundes­gerichts­hof (BGH) nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia (Az. XI ZR 308/15). 

Diese hatte von Kreditnehmern eine jähr­liche Konto­gebühr von 9,48 Euro verlangt. Solche Gebühren von meist 9 bis 18 Euro im Jahr waren bislang auch bei vielen anderen Bausparkassen üblich.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Juni 2011 nach einer Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass Banken für Darlehen keine Konto­gebühr berechnen dürfen (Az. XI ZR 388/10). Das Konto führe die Bank vorwiegend im eigenen Interesse, sie erbringe damit keine Dienst­leistung für den Kunden. Doch Bausparkassen weigerten sich hartnä­ckig, ihren Kunden die gleichen Gebühren zu erstatten. Viele kassierten weiter. Wegen der Besonderheiten des Bauspar­systems sei das Urteil angeblich nicht auf Bausparkassen über­trag­bar.

In ihrem neuen Urteil stellten die Richter jetzt klar: Für Bausparkassen gibt es keine Extrawurst. Sie dürfen für Darlehen ebenso wenig eine Konto­gebühr berechnen wie Banken. Anders­lautende Klauseln in den Bausparbedingungen sind unwirk­sam.

Mit dem Urteil ist der Weg frei für Bausparer: Sie können Gebühren für ihr Bauspardarlehen zurück­fordern, solange ihre Ansprüche nicht verjährt sind. Die Verjährung setzt im Regelfall drei Jahre nach Ablauf des Kalender­jahres ein, in dem die Gebühr von der Bausparkasse abge­bucht wurde. Kunden können daher jetzt noch alle seit 2014 gezahlten Konto­gebühren für ihr Darlehen zurück­verlangen.

Viele haben sogar Anspruch auf Erstattung der in der Spar­phase gezahlten Gebühren. Das ist dann der Fall, wenn ihr Tarif keine spezielle Konto­gebühr für das Bauspardarlehen, sondern eine einheitliche Konto­gebühr während der gesamten Vertrags­lauf­zeit vorsieht. Da so eine Klausel auch die Darlehens­phase betrifft, ist sie insgesamt unwirk­sam. Damit entfällt die Rechts­grund­lage auch für Konto­gebühren in der Spar­phase.

Einige Bausparkassen verlangen inzwischen Konto­gebühren und sogenannte Service­pauschalen ausdrück­lich nur noch in der Spar­phase. Die Landes­bausparkasse West beispiels­weise hat ihre Bausparbedingungen zum Jahres­beginn entsprechend geändert. Die Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen hält auch solche Klauseln für unzu­lässig. Darum ging es in dem aktuellen Verfahren vor dem Bundes­gerichts­hof aber nicht. Konto­gebühren nur für die Spar­phase werden daher weiter umstritten bleiben - es sei denn, die Richter nehmen in der ausführ­lichen Urteils­begründung auch zu dieser Rechts­frage Stellung. Das schriftliche Urteil wird erfahrungs­gemäß erst in einigen Wochen veröffent­licht. Quelle: Test.de / pgl

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