Bei Selbstnutzung ist kein Abzug als Werbungskosten möglich

Sanierung nach Auszug aus der Wohnung spart Steuern

Werbungskosten: Arbeiten zur Sanierung nach der Selbstnutzung sollten erst nach dem Auszug vorgenommen werden.

Wenn Wohnungs- oder Hauseigentümer planen, ihre Immobilie nach einer Phase der Selbstnutzung zu vermieten, sollten sie Arbeiten zur Sanierung erst nach ihrem Auszug vornehmen lassen. Das rät der Verband Haus und Grund. Nur dann könnten diese Kosten als vorweg genommene Werbungskosten bei künftigen Mieteinnahmen steuerlich geltend gemacht werden, sagt der Verband und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 51/08).

Das kann auch für die Energieeffizienz-Sanierung relevant sein. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Ehepaar im August 2002 in der selbst genutzten Eigentumswohnung den Heizkessel erneuern lassen. Für 2003 war der Umzug in ein noch zu errichtendes Einfamilienhaus geplant, der dann tatsächlich auch im Juli 2003 erfolgte. Unmittelbar nach dem Umzug wurde die Eigentumswohnung vermietet. Die für den Heizkesselaustausch entstehenden Kosten machte das Ehepaar als vorweg genommene Werbungskosten aus der Vermietung geltend, was das Finanzamt zurückwies.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Er entschied, dass Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen während der Selbstnutzung einer Immobilie auch dann keine vorweg genommenen Werbungskosten sind, wenn sie im Hinblick auf eine spätere Vermietung entstehen. Da die Arbeiten im vorliegenden Fall während der Selbstnutzung durchgeführt wurden, handele es sich um privat veranlasste Kosten, die nicht abzugsfähig seien. pgl

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