Änderungen treten zum 1. Oktober 2009 in Kraft

Richtlinien zur Energieberatung ändern sich

Zum 1. Oktober 2009 haben sich auch die Kriterien der Förderung der Vor-Ort-Beratung für Energieberater geändert.

Zum 1. Oktober 2009 gibt es nicht nur Änderungen der Energieeinsparverordnung. Auch die Kriterien der Förderung der Vor-Ort-Beratung für Energieberater haben sich geändert.

Es können Luftdichtigkeitsprüfungen nach DIN 13829 als Bonus zur Energiesparberatung gefördert werden. Es ist künftig möglich, mehrere Boni zusammen in Anspruch zu nehmen.

In Eigentümergemeinschaften müssen alle Eigentümer der Erstellung eines Gutachtens zustimmen. Nur dann wird es gefördert. Auch Mieter können die bezuschusste Energiesparberatung in Anspruch nehmen. Sie haben dann die Möglichkeit, sowohl vom Vermieter bauliche Änderungen zu fordern als auch das Verbrauchsverhalten zu ändern.

Der Berater muss seine Sachkenntnis nachweisen. Eine Liste von Beratern, deren Tätigkeit gefördert wird, gibt es bei der Bundesstelle für Außenwirtschaft, die auch die Förderanträge bearbeitet.

Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser beziehungsweise 360 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher Bonus von 50 Euro gezahlt. Der Förderbetrag ist auf höchstens 50 Prozent der Beratungskosten (brutto) begrenzt. Er kann aber durch die Integration thermografischer Untersuchungen zusätzlich um bis zu 100 Euro gesteigert werden. Separate Thermografiegutachten werden pauschal mit 150 Euro, aber höchstens 50 Prozent der Beratungskosten gefördert.

Die Laufzeit des Förderprogramms ist gegenwärtig bis zum 31.12.2009 beschränkt. Über eine Verlängerung des Programms entscheidet der Richtliniengeber.

Anträge stellen können drei Gruppen: Ingenieure und Architekten, die durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit oder durch zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/ zur geprüften "Gebäudeenergieberaterin/ Gebäudeenergieberater (HWK)" und Absolventinnen/ Absolventen bestimmter geeigneter Ausbildungskurse. Nicht antragsberechtigt sind Berater, die mit der Energieberatung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könnten. pgl

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