Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler vorgelegt.
Dem Referentenentwurf zufolge müssen künftig WEG-Verwalter einen Sachkundenachweis, ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorlegen, bevor sie eine Gewerbeerlaubnis erhalten. Die Regelung ist ausschließlich für gewerbetreibende Wohnungseigentumsverwalter vorgesehen. Verwalter von Mietwohneinheiten, die beispielsweise Mietwohnungen von Genossenschaften verwalten und angestellte WEG-Verwalter fallen nicht darunter.
Beschäftigt ein gewerblicher WEG-Verwalter zusätzliches Personal, haftet er dafür und ist verpflichtet, die Qualifikation und Zuverlässigkeit derjenigen Mitarbeiter aktiv zu prüfen, die an der Verwaltertätigkeit mitwirken, zum Beispiel durch die Erstellung von Abrechnungen sowie die Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen. Als angemessene Qualifikation können auch Abschlüsse, Zertifikate und Schulungen privater Bildungsträger und Akademien gelten.
Auch die Einführung einer "Alten-Hasen-Regelung" ist geplant. Danach wären WEG-Verwalter, die seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen selbständig tätig sind, von einer Sachkundeprüfung ausgenommen. Analoge Zulassungsvoraussetzungen sollen künftig auch für den Immobilienmakler gelten.
Der Verwalterverband DDIV begrüßt den Entwurf grundsätzlich, sieht aber konkreten Nachbesserungsbedarf. Er spricht sich für eine Erweiterung der Versicherungspflicht auf die Deckung gegen Personen- und Sachschäden und eine Betriebshaftpflicht aus. Zugleich fehle im Entwurf eine Erlaubnispflicht für Verwalter von Mietwohneinheiten, so der DDIV. Diese seien ebenfalls treuhänderisch tätig und trügen dieselbe wirtschaftlich hohe Verantwortung wie WEG-Verwalter. Aus Verbraucherschutzgründen sollten sie daher die gleichen Qualifikationsnachweise erbringen. Außerdem tritt der Verband für die Einführung einer Weiterbildungspflicht ein. Quelle: DDIV / pgl