Bauherren müssen sich nicht auf Flickwerk einlassen

OLG bestätigt Mängelbeseitigung vor Schadenseintritt

Werden in der Gewährleistungsfrist Mängel am Bauwerk gefunden, muss sich der Bauherr mit der Beseitigung nicht bis zum Schadenseintritt gedulden.

Werden in der Gewährleistungsfrist Mängel am Bauwerk gefunden, muss sich der Bauherr mit der Beseitigung nicht bis zum Schadenseintritt gedulden. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 29.11.2013 – 13 U 80/12) sind Argumente von Bauunternehmen, es sei trotz jahrelanger Nutzung kein Schaden eingetreten, nicht hinzunehmen.

Im verhandelten Fall hatte ein Bauherr in der Gewährleistungszeit Fehlstellen und Undichtigkeiten an der Dampfbremse festgestellt. Da das Unternehmen die komplette Erneuerung der Dampfbremsfolie verweigerte, klagte er einen Vorschuss von 24.000 Euro auf Mängelbeseitigung ein. Das Landgericht Freiburg folgte den Argumenten eines Sachverständigen, der nur kleine Leckagen fand und Sanierungsmaßnahmen von 5.000 Euro vorschlug.

Nicht auf Flickwerk einlassen

Erst das OLG gab der Klage des Bauherrn statt. Mit den vom Sachverständigen vorgenommenen Bauteilöffnungen sei durchaus die Mangelhaftigkeit des Werkes nachgewiesen. Der Bauherr muss sich nicht auf das "Flickwerk" durch Ausbessern von Fehlstellen einlassen. Er hat Anspruch auf die vollflächige Erneuerung der Dampfbremsfolie. Dabei ist ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang bereits Feuchteschäden eingetreten sind. Wenn die Werkleistung des Unternehmens nur das Risiko eines späteren Schadens in sich birgt, muss sein Eintreten nicht erst abgewartet werden.

Gutachter neigen aus pragmatischen Gründen – auch in Verkennung der Rechtsprechung – dazu, angesichts der Unverhältnismäßigkeit einer Mangelbeseitigung preisgünstige Sanierungsmaßnahmen zu empfehlen. Die allerdings entlasten nur den Auftragnehmer. Kein Bauherr muss das akzeptieren.
Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V. / bba

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