Entwurf wird auch auf das Bürgerportal gestellt

Novelle zum E-Wärmegesetz ist fertig

Baden-Württemberg hat die Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes zur Anhörung freigegeben.

Der Ministerrat Baden-Württembergs hat dem Entwurf zur Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes zugestimmt und ihn zur Anhörung freigegeben. "Nach rund 5 Jahren EWärmeG in Baden-Württemberg, passen wir das Gesetz an die wachsenden Herausforderungen des Klimawandels und der Energiewende an. Erneuerbare Energien bekommen deshalb einen höheren Stellenwert bei der Gebäudeheizung und der Warmwasserbereitung, gleichzeitig schaffen wir im Interesse der Verbraucher aber auch mehr Möglichkeiten, die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien zu erfüllen", sagte Umweltminister Franz Untersteller. Außerdem werden künftig neben Wohngebäuden auch Nichtwohngebäude in die gesetzliche Verpflichtung einbezogen.

Das Gesetz ist das einzige Landes-Wärmegesetz. Im Gegensatz zu dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes bezieht es auch Bestandsgebäude ein und verlangt eine Nachrüstung. Die Verpflichtung greift, wenn eine neue Heizung installiert wird.

Das fordert die Novelle

  • Pflichtanteil an erneuerbarer Energie bei der Heizung und Warmwasserbereitung erhöht sich von 10 auf 15 Prozent. Das Gesetz greift in dem Moment, in dem die alte Heizung eines Gebäudes erneuert werden muss und zwar für alle Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden.
  • Neu ist die Ausdehnung des Gesetzes auf Nichtwohngebäude mit Ausnahme öffentlicher Gebäude des Bundes.
  • Das Gesetz ist technologieneutral und grundsätzlich offen für die Nutzung aller erneuerbaren Energien ausgestaltet. Es lässt den Verpflichteten damit einen großen Entscheidungsspielraum. Die Solarthermie ist nicht mehr "Ankertechnologie".
  • Die Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die Kombination verschiedener Möglichkeiten zum Einsatz erneuerbarer Energien und ersatzweiser Erfüllungsoptionen zugelassen. Bereits in der Vergangenheit ergriffene Maßnahmen können anteilig Anrechnung finden.
  • Mit der Erweiterung der Erfüllungsoptionen soll insbesondere auch verhindert werden, dass das EWärmeG einzelne Gebäudeeigentümer in wirtschaftliche Bedrängnis bringt. So gibt es zum Beispiel neben dem Bezug von Bioöl oder Biomethan (je 10 Prozent- Anteil) beispielsweise auch die Möglichkeit bei bestimmten Gebäudetypen die Dämmung der Kellerdecke als ersatzweise Erfüllungsoption anteilig anzurechnen oder einen sogenannten Sanierungsfahrplan erstellen zu lassen.

Die kostengünstige Möglichkeit, einen Teil der gesetzlichen Verpflichtung durch einen energetischen Sanierungsfahrplan zu erfüllen ist neu. Damit ist eine energetische Gesamtbetrachtung des Gebäudes verbunden, deren Ziel es ist, den Gebäudeeigentümern aufzuzeigen, wie und mit welchen Mitteln und Kosten ihr Gebäude energetisch saniert werden kann. Dem Sanierungsfahrplan kommt somit eine Informations-, Motivations- und Beratungsfunktion zu.

Nach wie vor gibt es im Einzelfall die Möglichkeit sich von der Verpflichtung des EWärmeG befreien zu lassen. Die Verpflichtung entfällt, wenn alle zur Erfüllung zugelassenen Maßnahmen technisch unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung zu stellen, wenn die Nutzungspflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Die Vollzugszuständigkeit verbleibt auch bei einem neuen EWärmeG bei den unteren Baurechtsbehörden. Wie bisher können vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Nutzungs-, Nachweis- und Hinweispflichten als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz gilt für alle vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude. Für alle danach fertig gestellten Gebäude (Neubauten) gilt das EE-WärmeG des Bundes. Parallel zur Anhörung wird der Gesetzesentwurf auch im Beteiligungsportal des Landes zur Kommentierung eingestellt. Quelle: Umweltministerium Baden-Württemberg / pgl

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