Verschärfung kommt zum 1. Januar 2016

Maßgeblich für EnEV sind Bauantrag oder Bauanzeige

Ab 2016 gelten Verschärfungen der EnEV für bestimmte Bauvorhaben. Anträge aus 2015 sind nicht betroffen.

Auf dem Weg zum EU-weiten Niedrigstenergiegebäude fordert die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ab 2016 noch effizientere Neubauten: mit weniger Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik und mit mehr Dämmung für die Außenhülle. "Fällt unser Bauprojekt unter diese Verschärfung?" – "Dies ist zurzeit die häufigste Frage unserer Leser", berichtet Melita Tuschinski, Herausgeberin des Portals EnEV-online.

Der erlaubte Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik sinkt ab 2016 um 25 Prozent und der Wärmeschutz der Bauhülle steigt um 20 Prozent. Konkret bedeutet dies eine effizientere Technik zum Heizen, Wasser erwärmen, Lüften und Kühlen sowie besser gedämmte Fenster, Außenwände, Dächer und untere Decken in Neubauten.

Unter die verschärften EnEV-Vorgaben ab 2016 fallen Bauvorhaben, für die der Bauherr folgende Schritte unternimmt, je nachdem was die Bauordnung seines Bundeslandes fordert:

  • Der Bauherr reicht den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später bei der Baubehörde ein.
  • Der Bauherr erstattet die Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später dem zuständigen Amt.
  • Der Bauherr beginnt das Bauvorhaben – für das er weder eine Genehmigung noch eine Anzeige oder ein sonstiges Verfahren benötigt – am 1. Januar 2016 oder später auszuführen.

Wenn der Bauherr für sein Neubau-Vorhaben den Bauantrag oder die Bauanzeige noch bis Ende 2015 bei der Baubehörde einreicht, muss sein Bauprojekt nur den aktuellen EnEV-Standard erfüllen. Die Verschärfung greift nicht, auch wenn das Gebäude erst ab nächstem Jahr gebaut wird. Jedoch Achtung bei Bauträgerprojekten: Wer den Bauantrag noch dieses Jahr einreicht, das Gebäude jedoch erst in etlichen Jahren fertig erstellt, wenn vergleichbare Neubauten alle bereits den verschärften EnEV-Standard erfüllen, kann es problematisch werden.

Für genehmigungsfreie Neubau-Vorhaben muss der Bauherr dafür sorgen, dass er mit der Bauausführung noch dieses Jahr beginnt, dann greift die verschärfte EnEV ab 2016 nicht. Auch wer einen großflächigen Anbau oder Ausbau im Bestand ab 2016 vorhat, muss den verschärften Standard nicht berücksichtigen, auch wenn die EnEV verlangt, dass der neue Gebäudeteil die Neubau-Vorgaben erfüllt.

Wer ab 2016 eine neue Halle plant mit einer Raumhöhe über 4 Meter, muss die EnEV-Verschärfung nicht berücksichtigen, wenn das Gebäude durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen mit Raumwärme versorgt wird. Dieses gilt sowohl für den Jahres-Primärenergiebedarf als auch für den Wärmeschutz der Gebäudehülle.

Die verschärfte EnEV ab 2016 bezieht sich nur auf solche Bauvorhaben, die unter die Verordnung fallen. Es gibt viele Ausnahmen, bei denen die EnEV-Vorgaben nur für deren Heizung und Klimatechnik gelten, wie beispielsweise Tierställe, Werkstätten, Glashäuser, Traglufthallen, Kirchen und sonstige religiöse Bauten, Wochenend- und Ferienhäuser.

Die EnEV 2014 erlaubt den Bauherren auch, dass sie von der Baubehörde verlangen, dass sie ihr Bauvorhaben nach dem verschärften Standard beurteilen. Dies kann entweder der Fall sein, wenn das Bauamt Anfang des Jahres 2016 über den Bauantrag oder die Bauanzeige aus dem Jahr 2015 noch nicht bestandskräftig entschieden hat oder allgemein, dass er den zukünftigen Standard vorzeitig erfüllen will. In diesen Fällen wird der beauftragte Architekt den Neubau nach den Regeln der verschärften EnEV planen, nachweisen und bauen. Quelle: EnEV Online / pgl

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