Referentenentwurf liegt bei Ländern und Verbänden

Insolvenzanfechtung wird reformiert

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf zur Reformierung des Insolvenzrechts vorgelegt.

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf zur Reformierung des Insolvenzrechts vorgelegt. Änderungen werden bereits seit längerem gefordert, zuletzt formulierte der Baustofffachhandel auf der Fachmesse BAU Kritik am geltenden Recht. Insbesondere der Paragraf 133 müsse neu gefasst werden. Dieser ermöglicht es Insolvenzverwaltern Geschäfte der vergangenen zehn Jahre anzufechten und das geflossene Geld zurückzufordern, wenn ein Baustofffachhändler einem Kunden öfter Zahlungsaufschübe gewährt oder mit ihm Teilzahlungsvereinbarungen getroffen hat.

Mit dem jetzt den Ländern sowie den betroffenen Fachkreisen und Verbänden vorgelegten Entwurf sollen die unter dem geltenden Recht gewährten Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung punktuell neu justiert werden, heißt es in einer Mitteilung des BMJV. Die Neuregelung lässt die bisherige Grundstruktur der Vorsatzanfechtung unberührt, differenziert aber zwischen Deckungshandlungen (Handlungen, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen) einerseits und sonstigen Rechtshandlungen wie etwa Vermögensverschiebungen andererseits.

Für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen soll ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier anstatt bislang zehn Jahren gelten. Diese Frist entspricht den Vorstellungen des Baustofffachhandels. Zudem sollen gesetzliche Klarstellungen dafür sorgen, dass die Handhabung praktisch relevanter Fallgruppen kalkulierbarer wird: So soll die Bitte des Schuldners um eine verkehrsübliche Zahlungserleichterung für sich genommen nicht zum Anknüpfungspunkt für die Begründung des Anfechtungsanspruches gemacht werden können. Auch soll sich der Rechtsverkehr darauf verlassen können, dass keine Vorsatzanfechtung droht, wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen des Schuldners unterstützt werden sollen oder wenn dem Schuldner mit wertäquivalenten Bargeschäften die Fortführung seines Unternehmens oder die Sicherung seines Lebensbedarfs ermöglicht werden soll. Quelle: BMJV / sth

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