Übergangsfrist läuft am 1. Mai aus

Immobilienanzeigen müssen Energiekennwerte nennen

Wird der Energiekennwert eines Gebäudes bei kommerziellen Immobilienanzeigen nicht genannt, kann dies mit einem Bußgeld bestraft werden.

Fehlen in einer Immobilienanzeige die erforderlichen Energiekennwerte des betreffenden Gebäudes, kann dies ab dem 1. Mai 2015 für den Vermieter oder Verkäufer ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen. Genannt werden müssen die Angaben aus dem Energieausweis schon seit einem Jahr, nun werden Verstöße geahndet.

Bislang ist die Quote der Verstöße hoch. Nur bei 38 Prozent der Immobilienanzeigen und bei 25 Prozent der Besichtigungen genügen die Wohnungsanbieter ihrer Informationspflicht mit dem Energieausweis, berichtet die Deutsche Umwelthilfe. Der Vollzug durch die Länder lasse zu wünschen übrig.

Jede in kommerziellen Print- oder Onlinemedien geschaltete Anzeige für Wohn- oder Nichtwohngebäude muss die Art des Energieausweises (bedarfs- oder verbrauchsorientiert), den wesentlichen Energieträger der Heizung sowie den Endenergiekennwert enthalten. Bei Wohngebäuden sind zudem die Angabe des Baujahrs und – sofern der Ausweis nach dem 1. Mai 2014 erstellt wurde – der Energieeffizienzklasse erforderlich.

Eine Besonderheit gilt für ältere Verbrauchsausweise, sofern deren Kennwert nicht den Energieanteil für Warmwasser enthält: Hier muss der im Ausweis angegebene Verbrauchskennwert in der Immobilienanzeige pauschal um 20 kWh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche erhöht werden.

Vermieter und Verkäufer, die den gesetzlichen Vorgaben nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, für die ein einzelfallabhängiges Bußgeld von bis zu 15.000 Euro ausgesprochen werden kann. Die Angabe der Kennwerte kann entfallen, wenn bei der Anzeigenschaltung noch kein gültiger Energieausweis vorliegt. Beim Besichtigungstermin muss dieser den Interessenten vorgelegt werden. Quelle: Ista / pgl

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