Bauvertragsrecht soll geändert werden

Hauskäufern stehen Unterlagen vor Vertragsbeginn zu

Hauskäufer sollen künftig Unterlagen früher erhalten. © B. Baumann

Ein Gesetzentwurf stärkt die Rechte von Hauskäufern. Sie können künftig bei Bauverträgen vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

Geht es nach dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), wird es zukünftig erstmals eine selbstständige gesetzliche Regelung des Bauvertragsrechts, des Architekten- und Ingenieursvertragsrechts und des Bauträgervertragsrechts geben.

In dem Entwurf wird ein Widerspruchsrecht bei Bauverträgen eingeführt. Zu den Neuerungen gehört auch, dass der Bauträger zukünftig verpflichtet werden soll, dem Kunden vor Beginn der Vertragsverhandlungen die Bauunterlagen zu überreichen. Der Maklerverband IVD befürwortet diesen Änderungsvorschlag, da hierdurch mehr Transparenz und Rechtssicherheit für den Käufer sowie letztlich den Verkäufer entstehe. Zusätzlich werde es für Interessenten leichter, verschiedene Angebote zu vergleichen. "Bauträger und Erwerber stehen sich nun rechtlich ebenbürtig gegenüber. Außerdem erwarten wir, dass durch die Pflicht zur frühzeitigen Vorlage der Bauunterlagen, die Hemmschwelle, ein Eigenheim zu erwerben, sinken wird", so Sun Jensch, Bundesgeschäftsführerin des IVD.

Der Gesetzentwurf regelt zudem, welche konkreten Bauunterlagen vor Beginn der Verhandlungen vorgelegt werden sollen. Dazu zählen eine allgemeine Bauwerksbeschreibung, Art und Umfang der Leistung, Gebäudedaten mit Plänen, Angaben zum Energie- und Schallschutz, Beschreibung der Baukonstruktionen, eine Beschreibung des Innenausbaus und der haustechnischen Anlagen, Angaben zu Qualitätsmerkmalen sowie die Beschreibung von Sanitärobjekten, Armaturen, Elektroanlagen, Informationstechnologie und Außenanlagen. Darüber hinaus muss die Baubeschreibung eine verbindliche Angabe über den Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten. Wenn der Beginn der Baumaßnahmen bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht, muss ihre Dauer angegeben werden.

Durch die Vielzahl von Informationen, die der Käufer hierdurch vor dem Erwerb erhält, werden die Rechte der Verbraucher insgesamt gestärkt, weil ihnen so eine bessere Planung ermöglicht wird.

Eine weitere Änderung wird es in der Frage der Rechtssicherheit bei der Abnahme geben. Bisher konnte der Auftraggeber, in dem Fall Käufer, ohne Begründung die Abnahme verweigern und damit die Bezahlung der Restforderungen hinauszögern. In Zukunft soll dies nicht mehr möglich sein. Der Besteller muss bei einer Abnahmeverweigerung künftig die Mängel angeben. Ansonsten kann der Auftragnehmer eine sogenannte "Abnahmefiktion" geltend machen und ausstehende Zahlungen einfordern. Quelle: IVD / pgl

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